Zwar haben sich einige Oppositionsparteien im Vorfeld des Jahressteuergesetzes 2020 dafür stark gemacht, auf die Anwendung des Progressionsvorbehalts beim Kurzarbeitergeld und/oder auf die Abgabepflicht einer Steuererklärung zu verzichten. Zudem scheint es der Interessenvertretung der Finanzbeamten, der Deutschen Steuergewerkschaft, vor der Mehrarbeit zu grauen. Doch es hilft nichts: Es bleibt bei der Steuererklärungspflicht. Diese wird nicht abgeschafft und nicht ausgesetzt.
Allen Verheirateten, die bislang ohne nähere Prüfung die Zusammenveranlagung beantragt haben, sei dringend empfohlen, eine Vergleichsberechnung zwischen der Zusammenveranlagung und zwei Einzelveranlagungen, früher als getrennte Veranlagung bezeichnet, durchzuführen oder durchführen zu lassen. Das Finanzamt wird diese nicht von sich aus durchführen, auch wenn dies ein schöner Service und sehr wünschenswert wäre.
Ich werde häufig gefragt, wann denn zwei Einzelveranlagungen im Grundsatz günstiger sind als eine Zusammenveranlagung. Doch leider kann ich hier keine pauschalierte Antwort geben, sondern nur auf eine jeweils konkrete Berechnung verweisen. Vielleicht lässt sich allenfalls die Aussage treffen, dass zumindest bei Ehegatten mit einem annähernd gleich hohen Verdienst Einzelveranlagungen von Vorteil sein können, wenn einer der beiden Kurzarbeitergeld bezogen hat. Aber bitte genießen Sie selbst diese Aussage mit großer Vorsicht und vertrauen Sie auf die gängigen Steuererklärungsprogramme, wenn Sie nicht ohnehin die Hilfe eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nehmen.
Für all diejenigen, die ihre Steuererklärung komplett selbst erstellen: Steuerrechner, auch einen so genannten "Progressionsvorbehalt-Rechner" finden Sie hier: Steuerberechnung
Weitere Informationen: