STEUERRAT: Wer eine Teilleistung bis zum Jahresende 2020 abnimmt, profitiert noch von dem Mehrwertsteuersatz von 16 Prozent und spart 3 Prozentpunkte gegenüber einer Abnahme im Jahre 2021.
Wie immer, wenn es Steuern zu sparen gibt, werden Begehrlichkeiten geweckt. Und so werden Gesamtleistungen mitunter etwas gekünstelt in Teilleistungen aufgesplittet, die dann noch dem Steuersatz von 16 Prozent in 2020 unterliegen sollen.
An dieser Stelle kann ich nicht ins Detail gehen, weil die möglichen bzw. die vermeintlichen Gestaltungen zahlreich sind. Aber: Zum Thema "Teilleistungen im Bereich der Bauwirtschaft" empfiehlt es sich, das Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft zu beachten. Hier erfahren Sie, wann tatsächlich "echte Teilleistungen" vorliegen können und welche Voraussetzungen insoweit zu beachten sind. Wer die - zugegebenermaßen nicht immer leicht verständlichen Punkte - beherzigt, kann vielleicht noch den Steuersatz von 16 Prozent "retten" und einige tausend Euro sparen. Der Weg zu "echten Teilleistungen" ist aber steinig und Bauherren sollten sich bewusst sein, welche Risiken sie damit in Bezug auf Gewährleistungsansprüche etc. eingehen. Ob die Risiken die Steuerersparnis wert sind, muss jeder für sich beantworten.
Ein Hinweis noch: Vielfach werde ich gefragt, warum es manchmal Mehrwertsteuer und ein anderes Mal Umsatzsteuer heißt. Antwort: Es gibt keinen Unterschied. Beide Begriffe sind richtig. Das deutsche Gesetz heißt "Umsatzsteuergesetz", so dass der Begriff "Umsatzsteuer" an sich korrekt ist. Im internationalen Bereich, und zwar insbesondere in den maßgebenden Richtlinien der Europäischen Union, spricht man vom Mehrwertsteuerrecht. Und da die EU-Richtlinien auch für Deutschland maßgebend sind, ist der Begriff "Mehrwertsteuer" also ebenfalls richtig.
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