Die Finanzverwaltung akzeptiert die Rechtsprechung. Und: Nicht nur bei Fremd-, sondern auch bei Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführern kann dem Grunde nach ein Zeitwertkonto anzuerkennen sein. Es ist bei nicht beherrschenden Gesellschaftern lediglich nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Liegt danach keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, sind Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten lohn- bzw. einkommensteuerlich grundsätzlich anzuerkennen (BMF-Schreiben vom 8.8.2019, IV C 5-S 2332/07/0004:004).
Doch nun kommt es: Zeitwertkonten bedürfen zu ihrer Anerkennung bei Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführern nicht nur eines Fremdvergleichs, sondern auch der tatsächlichen Durchführung. Beim Fremdvergleich dürften viele daran scheitern, dass es neben den Geschäftsführern aus der Familie keine Fremdgeschäftsführer gibt. Und leitenden Angestellten unterhalb der Geschäftsführer-Ebene möchte man das Modell oftmals nicht anbieten. Ein externer (äußerer) Fremdvergleich scheitert meistens an passsenden Vergleichsbetrieben.
Doch selbst wenn die Hürde des Fremdvergleichs genommen worden ist, sollten sich die Geschäftsführer sehr genau darüber informieren, was denn zur Führung eines Zeitwertkontos so alles arbeits- bzw. sozialrechtlich erforderlich ist. Gar nicht schmecken wird vielen, dass Wertguthaben durch Dritte geführt werden müssen, und zwar in Form eines Treuhandverhältnisses, Versicherungsmodells oder schuldrechtlichen Verpfändungs- oder Bürgschaftsmodells mit ausreichender Sicherung gegen Kündigung.
Denken Sie auch an die Besonderheiten zur Unfallversicherung und, und, und. Eine bloße Änderung des Anstellungsvertrages jedenfalls reicht nicht aus.
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