- In der Vergangenheit haben drei Finanzgerichte die Kosten für ein Sky-Abonnement mit Sportpaket bzw. Bundesliga-Paket als Werbungskosten abgelehnt. Und zwar bei einem Profi-Fußballspieler, bei einem Lizenzfußballspieler der 2. Bundesliga und bei einem Torwarttrainer im Bereich des Lizenzfußballs. Die Betroffenen hatten ihr Begehren damit begründet, das Abonnement diene ihnen zur Spielvorbereitung und damit als Arbeitsmittel. Die Richter verweigerten die Anerkennung, weil das Abonnement eher mit dem Bezug von allgemeinbildenden Tageszeitungen und Zeitschriften vergleichbar sei, deren steuerliche Berücksichtigung ausgeschlossen ist (FG Rheinland-Pfalz vom 18.7.2014, 1 K 1490/12; FG Münster vom 24.3.2015, 2 K 3027/12 E; FG Düsseldorf vom 14.9.2016, 15 K 1712/15 E).
- ABER der Bundesfinanzhof hat das Urteil des FG Düsseldorf aufgehoben und zugunsten des Fußballtrainers entschieden: Die Aufwendungen eines hauptamtlichen Torwarttrainers im Bereich des Lizenzfußballs für ein Sky-Bundesliga-Abo können Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sein. Voraussetzung dafür ist, dass das Sky-Abonnement unmittelbar der Erledigung beruflicher Aufgaben dient und ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt wird. Dabei ist eine geringfügige private Mitbenutzung unschädlich (BFH-Urteil vom 16.1.2019, VI R 24/16).
AKTUELL hat das Finanzgericht Düsseldorf im zweiten Rechtsgang bei dem Torwarttrainer die Kosten für das Sky-Bundesliga-Abo als Werbungskosten anerkannt - ausnahmsweise (FG Düsseldorf 5.11.2019, 15 K 1338/19 E).
Nach Auffassung des Finanzgerichts ist der Werbekostenabzug nach einer umfassenden Anhörung des Klägers und der Vernehmung von Zeugen in diesem Fall ausnahmsweise zulässig. Der Kläger habe das Sky-Bundesliga-Abo nahezu ausschließlich beruflich genutzt. Er habe für seine Trainertätigkeit Spielszenen ausgewertet, sich über Spieler sowie Vereine umfassend informiert und sich zugleich für eigene Pressestatements rhetorisch geschult. Den Inhalt des Fußball-Pakets habe der Kläger allenfalls in einem unbedeutenden Umfang privat angeschaut. Der steuerliche Abzug der Aufwendungen für ein Sky-Abonnement bleibe aber die Ausnahme. Ein Abzug von Werbungskosten setze immer voraus, dass die Aufwendungen durch die berufliche Tätigkeit veranlasst seien. Dies sei im vorliegenden Fall zu bejahen.