Zum 1. Juli 2020 wurden die Renten um 3,45 Prozent (West) und 4,20 Prozent (Ost) angehoben. Viele Rentner, die bisher keine Steuererklärung abgeben, fragen sich, ob sie wegen der Rentenerhöhung Steuern zahlen müssen. Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine hat berechnet, ab welcher Rentenhöhe Steuern anfallen können.

Vorab: Bis zu welcher Höhe eine Rente steuerfrei bleibt, hängt vor allem vom Jahr des erstmaligen Rentenbezugs ab. Bei Rentenbeginn 2005 oder früher wird ein Freibetrag in Höhe von 50 Prozent gewährt. Dieser errechnet sich aus der Rente 2005. Alle späteren Jahrgänge haben geringere Freibeträge. Wer beispielsweise im Jahr 2021 in Ruhestand getreten ist, muss 81 Prozent seiner Rente versteuern, so dass nur noch 19 Prozent steuerfrei bleiben. Das heißt konkret: Der 19-prozentige Anteil der Rente ist dann Ihr persönlicher Rentenfreibetrag, der fortan in gleicher Höhe für die gesamte Laufzeit der Rente gilt. Ab 2023 ist der volle Jahresrentenbetrag nach Abzug des Rentenfreibetrages und des Werbungskosten-Pauschbetrages von 102 EUR zu versteuern.

Wer ausschließlich Rente aus der gesetzlichen Versicherung bezieht, kann aus der nachfolgenden Tabelle ablesen, bis zu welcher Rentenhöhe keine Steuern anfallen. Maßgeblich ist hierbei die Bruttorente, bevor die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgehen. Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner gelten die doppelten Werte.

Renten-
beginn

 

Rentengebiet West

 

Rentengebiet Ost

 

Jahresrente 1)

 

(Euro)

 

Monatsrente 2)

 

(Euro)

 

Jahresrente 1)

 

(Euro)

 

Monatsrente 2)

 

(Euro)

 

2005

 

19.001

1.610

17.735

1.508

2006

 

18.467

1.565

17.309

1.472

2007

 

18.026

1.528

16.955

1.442

2008

 

17.704

1.500

16.740

1.424

2009

 

17.319

1.468

16.466

1.400

2010

 

16.872

1.430

16.095

1.369

2011

 

16.541

1.402

15.821

1.346

2012

 

16.178

1.371

15.625

1.329

2013

 

15.804

1.339

15.426

1.312

2014

 

15.501

1.314

15.191

1.292

2015

 

15.278

1.295

15.048

1.280

2016

 

15.033

1.274

14.913

1.268

2017

 

14.751

1.250

14.688

1.249

2018

 

14.492

1.228

14.456

1.229

2019

 

14.226

1.206

14.226

1.210

2020

 

13.815

 

 1.171  13.815  1.175
     

1) Bruttorente 2020

2) Monatsrente zweites Halbjahr  

Bei der Einkommensberechnung wurden 3,05 Prozent Beitrag zur Pflegeversicherung und 7,85 Prozent

zur Krankenversicherung (inklusive durchschnittlicher Zusatzbeitrag) berücksichtigt.

Wenn noch andere Einkünfte vorliegen, muss im Einzelfall berechnet werden, ob eine Steuer anfällt. Wenn neben den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung noch weitere steuermindernde Aufwendungen berücksichtigt werden können, beispielsweise für Spenden, Krankheitskosten oder Handwerkerleistungen, können auch höhere Rentenbeträge steuerfrei bleiben. Eine Steuererklärung ist dann aber in der Regel Pflicht.

Quelle:Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., PM vom 10.3.2021

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