Offenbar mehren sich die Fälle, in denen das neue Baukindergeld beantragt wird, die Eigentümer der Immobilie in den vergangenen Jahren aber gar nicht veranlagt worden sind und daher keine Steuerbescheide vorweisen können. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Antragsteller in der Vergangenheit im Ausland gewohnt haben. Das ist misslich, denn die KfW pocht auf die Bescheide. Doch was tun?
Relativ einfach zu lösen sind die Fälle, in denen eine Veranlagung zur Einkommensteuer mangels Antrags unterblieben ist, die Steuerbürger also zur Abgabe einer Steuererklärung nicht verpflichtet waren. Hier kann nun für die alten Jahre eine Veranlagung beantragt werden. Sobald die Steuerbescheide vorliegen, können diese der KfW zur Verfügung gestellt werden.
Was aber, wenn die Immobilienbesitzer weder beschränkt noch unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren, weil sie etwa in den Jahren 2015 und 2016 im Ausland gewohnt haben und auch kein Einkommen in Deutschland erzielt haben? In diesen Fällen kann eigentlich selbst auf Antrag keine Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt werden, denn es hat weder eine beschränkte oder noch eine unbeschränkte Steuerpflicht vorgelegen. Die Finanzverwaltung hüllt sich zu dem Problem - soweit ersichtlich - bislang in Schweigen.
STEUERRAT: Nach Informationen von Steuerrat24 wurden die Fälle zunächst "gesammelt", allerdings sollte eine Klärung des Problems alsbald erfolgen. Diese Klärung ist nun erfolgt, wie uns auf Nachfrage seitens der KfW mitgeteilt worden ist. Die KfW schreibt: "Zuwanderer/Rückkehrer/Grenzgänger legen eine beglaubigte Übersetzung der ausländischen Einkommensteuerbescheide oder Gehaltsbescheinigung der relevanten Jahre vor. Vom Bruttoeinkommen werden 15 % abgezogen und dann die Einhaltung der Einkommensgrenze geprüft."
Ursprünglich wollte die KfW eine Bescheinigung des deutschen Wohnsitzfinanzamts haben. Dieses sollte bestätigen, dass keine Informationen über steuerlich relevante Einkünfte des Antragstellers im betreffenden Kalenderjahr vorliegen und keine einkommensteuerpflichtigen Einkünfte in Deutschland erzielt wurden. Diese formlose Bestätigung sollte der Antragsteller anstelle der fehlenden Einkommensteuerbescheide im KfW-Zuschussportal hochladen. Dazu nun die KfW: "Die Bescheinigung darüber, dass kein deutsches Einkommen erzielt wurde, entfällt inzwischen."
AKTUELL möchten wir darauf hinweisen, dass die Frist für das Baukindergeld um drei Monate verlängert wurde. Bislang galt: Das Baukindergeld gibt es nur, wenn bei Kauf einer Wohnung der notarielle Kaufvertrag bis zum 31.12.2020 abgeschlossen wird oder bei Bau eines Hauses die Baugenehmigung bis zum 31.12.2020 erteilt wird. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, dürfen Sie den Antrag auf Baukindergeld bis spätestens zum 31.12.2023 stellen. ABER: Wegen der Corona-Pandemie läuft die Frist für das Baukindergeld nicht mehr Ende dieses Jahres ab, sondern erst am 31.3.2021. Das bedeutet, dass für den Antrag auf Baukindergeld die Baugenehmigung bis zum 31.3.2021 erteilt sein oder der Kaufvertrag bis dahin abgeschlossen sein muss. Die Frist für den Antrag auf Baukindergeld bleibt mit dem 31.12.2023 unverändert.
AKTUELL weisen das Bundesbauministerium und die KfW auf ihren Websites darauf hin, dass das Baukindergeld nur noch bis spätestens 31.12.2022 beantragt werden kann. Der Antrag kann allerdings nur gestellt werden, nachdem Sie in Ihr neues Zuhause eingezogen sind. Für das Jahr 2023 stehen keine Fördermittel mehr zur Verfügung (BMWSB-Mitteilung vom 17.11.2022). Die Förderung endet damit spätestens mit dem 31. Dezember 2022. Insgesamt standen für das Baukindergeld seit Beginn der Förderung 9,9 Milliarden Euro zur Verfügung. Aktuell sind bis zum Jahresende noch rund 180 Millionen Euro abrufbar. Auf die Begrenztheit der Mittel wurde stets u.a. auf der Website der KfW transparent hingewiesen. Das Bundesbauministerium wird eine Förderung zum Wohneigentumserwerb mittels zinsverbilligter KfW-Darlehen im kommenden Jahr starten. Der Fokus wird hier auf Familien mit geringeren und mittleren Einkommen liegen.
Ausführliche Informationen:
- Eigenheim-Förderung: Das neue Baukindergeld
- Steuertipp der Woche Nr. 97: Baukindergeld und Handwerkerleistungen
- Baukindergeld: Welches Gericht ist bei Streitigkeiten zuständig?
Und hier geht es zum Steuertipp der Woche