Doch auch die Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs können beruhigt werden. Der Bundesfinanzhof hat mehrfach entschieden, dass Abgeltungszahlungen für nicht in Anspruch genommenen Urlaub an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen. Wichtig ist jedoch, dass betriebliche Gründe benannt werden, die der Inanspruchnahme des Urlaubs entgegenstanden. Übrigens bedarf es keiner Regelung im Anstellungsvertrag, dass eine finanzielle Urlaubsabgeltung möglich ist. Auch bei Fehlen von Vereinbarungen zu den Voraussetzungen der Zahlungen und oder bei einem eventuellen gesetzlichen Verbot der Abgeltung von Urlaubsansprüchen kommt es nicht zu verdeckten Gewinnausschüttungen (BFH-Urteile vom 28.1.2004, I R 50/03, und vom 6.10.2006, I B 28/06).