AKTUELL hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass die Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren nicht zu einer Steuerpause führten. Auch die in der Zeit vom 1.7.2016 bis zum 9.11.2016 eingetretenen Erbfälle unterliegen der Erbschaftsteuer (Urteil vom 8.11.2018, 7 K 3022/17). Allerdings ist die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen worden die mittlerweile unter dem Aktenzeichen II R 1/19 vorliegt. Daher sollten Steuerbescheide für Erb- und Schenkungsfälle in dem genannten Zeitraum unbedingt angefochten werden.
- Der Fall: Die Klägerin erbte im August 2016 ein Kapitalvermögen von rund 65.000 Euro. Daraufhin setzte das Finanzamt Erbschaftsteuer fest. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, dass für die Zeit vom 1.7.2016 bis zum 9.11.2016 kein wirksames Erbschaftsteuergesetz bestanden habe und eine Festsetzung von Erbschaftsteuer daher nicht zulässig sei.
- Nach Ansicht der Kölner Finanzrichter war die Festsetzung der Erbschaftsteuer hingegen rechtmäßig. Der Gesetzgeber habe im November 2016 eine umfassende und wirksame Rechtsgrundlage für die Besteuerung von Erbfällen und Schenkungen ab dem 1.7.2016 geschaffen. Die Neuregelungen entfalteten zwar in formeller Hinsicht eine echte Rückwirkung; diese Rückwirkung sei jedoch insbesondere unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Gesetzgebungsverfahrens verfassungsrechtlich zulässig.
Meinung: Rein fiskalisch betrachtet ist das Kölner Urteil natürlich verständlich. Seine Signalwirkung an die Politik ist jedoch verheerend. Um es deutlich zu sagen: Das alte Gesetz war verfassungswidrig. Dennoch ist seine Weitergeltung für einen gewissen Zeitraum angeordnet worden. Der Gesetzgeber hatte viel Zeit, um zu handeln. Doch hat er diesen Zeitraum überschritten und ordnete sogar eine echte Rückwirkung des Gesetzes an. Er hat den Termin des Bundesverfassungsgerichts einfach missachtet. Die zeitliche Anwendung von Entscheidungen der obersten Verfassungshüter wird damit quasi ins Belieben gestellt. Das darf nicht sein.