Die jüngsten Entscheidungen besagen, dass das Ergebnis einer Schätzung schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein muss. Und: Die Feststellungslast trägt das Finanzamt. So muss dieses etwa auch darlegen, warum ein einheitlicher Zuschlagsatz (von z.B. 10 %) auf die Erlöse der Realität nahekommen kann (BFH-Urteil vom 20.3.2017, X R 11/16; BFH-Beschluss vom 26.2.2018, X B 53/17).
Um Missverständnisse zu vermeiden: Selbstverständlich sind Sicherheitszuschläge bei fehlerhafter Kassenführung etc. auch weiterhin möglich. Aber: Die Erkenntnis aus der aktuellen Rechtsprechung ist, dass ein Betriebsprüfer sein Schätzungsergebnis betriebswirtschaftlich begründen muss. Das ist eine hohe Hürde. Was viele Betriebsprüfer im Übrigen verkennen: Das BFH-Urteil vom 20.3.2017 (X R 11/16) ist im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden (BStBl 2017 II S. 992). Es ist von ihnen daher zwingend zu beachten.