Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Kfz-Steuergesetzes (KraftStG) unterliege das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen der Kfz-Steuer; Bemessungsgrundlage seien die Kohlendioxidemissionen und der Hubraum. Der Tatbestand sei bereits verwirklicht, wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen zum Verkehr zugelassen worden sei. Darauf, ob das Fahrzeug überhaupt genutzt, über welchen Zeitraum und in welchem Ausmaß das Fahrzeug genutzt werde oder welche Straßen befahren bzw. nicht befahren würden, komme es nach der gesetzlichen Ausgestaltung der Kfz-Steuer nicht an. Dass der Kläger mit dem auf ihn zugelassenen Euro-5-Fahrzeug aufgrund zwischenzeitlich von einzelnen Kommunen, wie auch der Freien und Hansestadt Hamburg, verhängten Fahrverboten einzelne Straßen nicht befahren dürfe, berühre daher die Festsetzung der Kfz-Steuer nicht. Eine Reduzierung bzw. Aufhebung der Kfz-Steuer sei gesetzlich nicht vorgesehen.
Auch nach dem Erlass von Dieselfahrverboten entspreche die festgesetzte Kfz-Steuer dem Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung. Bemessungsgrundlage für die Kfz-Steuer sei der CO²-Ausstoß des jeweiligen Fahrzeuges, nicht aber die Kohlendioxidbelastung der Luft in den Straßen, die vom Kläger befahren würden; sie gelte für alle Halter eines Euro-5-Fahrzeuges als Steuersubjekt gleichermaßen. Dass sein Fahrzeug durch den Erlass von Fahrverboten im Verhältnis zu anderen Fahrzeugen potentiell weniger schädlich sei, da es Stickoxyde dort nicht ausstoßen könne, wo sie gefährlich würden, sei unerheblich. Denn auf eine bestimmte Nutzung des Fahrzeugs komme es gerade nicht an.
Im Übrigen basierten Fahrverbote für Dieselfahrzeuge auf Normierungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der Straßenverkehrsordnung und folgten eigenen Regeln, ohne auf die Berechnung und Höhe der Kfz-Steuer auszustrahlen.
Übrigens ist die Idee meines Erachtens nicht ganz so falsch. Ich denke da nämlich an den Erlass der Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung (§ 33 GrStG). Aber auch damit tun sich Kommunen und Gericht stets äußerst schwer.