AKTUELL hat das LSG Hessen wie folgt entschieden: Wird Betriebsvermögen in das Privatvermögen des Versicherten überführt, so sind die daraus resultierenden Einkünfte als rentenschädlicher Hinzuverdienst zu berücksichtigen (Urteil vom 20.4.2018, L 5 R 256/16). In dem Urteil ging es zwar um einen Landwirt, es könnte aber gleichermaßen Frührentner treffen, die ein kleines Gewerbe oder einen anderen Nebenerwerb aufgegeben haben. Gerade die Fälle der so genannten Liebhaberei sind kritisch. Doch zunächst zu dem Ausgangsfall:
- Ein 1951 geborener Versicherter erhielt seit Juni 2010 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Seit dem Jahr 2009 erzielt er ferner Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Seine Pachteinnahmen in Höhe von jährlich rund 3.600 EUR liegen unterhalb der Hinzuverdienstgrenze für die volle Erwerbsminderungsrente. Der Versicherte überführte im Jahr 2012 einen Rinderstall aus seinem Betriebsvermögen in sein Privatvermögen. In der Folge wies sein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von rund 8.000 EUR aus. Die Deutsche Rentenversicherung stellte daraufhin fest, dass der Versicherte lediglich einen Anspruch auf drei Viertel der Vollrente habe und den überzahlten Rentenbetrag in Höhe von rund 1.000 EUR zurückzahlen müsse. Der Versicherte verwies darauf, dass die aufgrund der Überführung des Rinderstalls erzielten Einkünfte kein Arbeitseinkommen oder eine damit vergleichbare Einnahme seien.
- Die Richter gaben der Rentenversicherung Recht. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung werde abhängig vom erzielten Hinzuverdienst geleistet. Als Arbeitseinkommen sei grundsätzlich der nach dem Einkommensteuerrecht ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit anzurechnen. Dem entspreche die im Einkommensteuerbescheid festgestellte Summe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit nach Abzug der Betriebsausgaben. Ob der Versicherte diese Einkünfte durch eigene Arbeitskraft erzielt habe, sei hingegen nicht relevant. Aufgrund der über der Hinzuverdienstgrenze liegenden Einkünfte für das Jahr 2012 habe eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vorgelegen. Daher habe die Rentenversicherung den ursprünglichen Rentenbescheid aufheben und die zu viel erbrachten Leistungen von dem Versicherten zurückfordern können.
STEUERRAT: Erzielt ein Steuerbürger aus einer Tätigkeit dauerhaft Verluste, ohne gegenzusteuern, so wird dies als "Liebhaberei" bezeichnet. Der Staat geht davon aus, dass die Verluste in Kauf genommen werden, weil private Motive das geschäftliche Interesse überlagern. Folglich werden die Verluste entweder von Beginn an oder ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr anerkannt. Aber: Die Nichterkennung der Verluste führt (noch) nicht zur Betriebsaufgabe. Vorhandenes Betriebsvermögen bleibt für steuerliche Zwecke sozusagen eingefroren. Wird nun das Betriebsvermögen ganz oder zum Teil verkauft, so kann dieser Verkauf jeweils zu einem steuerpflichtigen Gewinn führen und ist im Jahr der Veräußerung (!) zu versteuern (BFH, Urteil vom 11.5.2016, X R 15/15).
Beispiel: Ein Fotograf, dessen Verluste schon seit Jahren nicht mehr anerkannt worden sind, verkauft Teile seiner bereits voll abgeschriebenen Kamera-Sammlung. Der Gewinn ist steuerpflichtig und mindert zudem die Rente, wenn die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 EUR überschritten ist. Beachten Sie, dass in die Grenze auch Einkünfte aus dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage einfließen. Daher gilt: Prüfen Sie sehr genau, welche Auswirkungen der Verkauf von "altem" Betriebsvermögen hat. Warten Sie gegebenenfalls bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Aus steuerlicher Sicht verkaufen Sie das Betriebsvermögen am besten komplett in einem Zuge und nehmen dann den Freibetrag für Betriebsveräußerungen in Anspruch. Dieser beträgt 45.000 EUR, ist aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.