Nachfolgender Hinweis ist zugegebenermaßen kurz und für den einen oder anderen banal. Dennoch stelle ich fest, dass in der Praxis oftmals ein kleiner, aber bedeutsamer Fehler begangen wird. Es geht um den sogenannten anschaffungsnahen Herstellungsaufwand im Zusammenhang mit dem Erwerb von älteren Immobilien. Aufwendungen für Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen nach Anschaffung eines Gebäudes gehören nämlich zu den Anschaffungskosten, wenn der Rechnungsbetrag (ohne Umsatzsteuer) innerhalb von drei Jahren höher ist als 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes. Dann müssen die Aufwendungen den Anschaffungskosten des Gebäudes hinzugerechnet und damit zusammen abgeschrieben werden. Sie können also nicht sofort in einer Summe geltend gemacht werden. Mir selbst sind aber nun mehrere Fälle bekannt geworden, ...
... in denen die 15-Prozent-Grenze nur geringfügig überschritten worden ist und die Finanzverwaltung mitunter die Bescheide des letzten und gegebenenfalls des vorletzten Jahres geändert hat. Dabei sind aber die Bruttowerte zugrunde gelegt worden. Beim Herausrechnen der Umsatzsteuer hat sich dann schnell herausgestellt, dass die Immobilienbesitzer aufatmen und ihre Erhaltungsaufwendungen (weiterhin) voll abziehen konnten, denn sie blieben unterhalb der 15-Prozent-Grenze.
Zu Einzelheiten des Abzugs von Renovierungs- und Modernisierungskosten siehe: