Im Urteilsfall hatte ein Steuerberater ein Kfz mit Anschaffungskosten von brutto 215.264 Euro erworben. Das Finanzamt hat den Abzug der Vorsteuer aus der Anschaffung auf 19.000 Euro begrenzt. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht begründet sein Urteil u.a. wie folgt: „Dass die Verwendung … anstelle des ebenfalls im Betriebsvermögen vorhandenen und für berufliche Fahrten des Klägers zur Verfügung stehenden Fahrzeugs mit Anschaffungskosten von 124.400 Euro irgendeinen messbaren Einfluss auf die Höhe der erzielten Umsätze und Gewinne gehabt hätte, ist nicht ersichtlich. Es ist fernliegend, dass Mandanten die Erteilung von Aufträgen eines Steuerberaters davon abhängig machen würden, ob dieser einen Sportwagen statt eines ebenfalls hochpreisigen Mercedes F… fährt, selbst wenn es zutreffen sollte, dass manche Mandanten es als „Rückschritt” empfunden hätten, wenn der Kläger keinen Sportwagen mehr gefahren wäre.“
Praxishinweis: Die Revision ist nicht zugelassen worden. Bedauerlicherweise hat das Finanzgericht auch nicht den Mut gefunden, die Sache dem EuGH vorzulegen. Vermeintlich liegt es zwar auf einer Linie mit dem BFH, denn in dem so genannten Tierarzt-Fall (Urteil vom 29.4.2014, VIII R 20/12, BStBl II 2014, 679, II. 2. b) hat dieser die Anschaffung eines Ferrari Spider ebenfalls als unangemessen beurteilt. Allerdings lag die Besonderheit des Falles darin, dass der betriebliche Nutzungsumfang des dortigen Pkw absolut gering war. Insofern wäre eine Überprüfung des aktuellen Urteils durch den BFH oder den EuGH durchaus angezeigt gewesen.
STEUERRAT: Bei luxuriösen Kfz ist stets Vorsicht angebracht: Denn auch wenn die Kosten nicht abgezogen werden können, gehört der Wagen zum Betriebsvermögen und ein späterer Verkaufserlös muss versteuert werden. Das kann also zu einer echten Steuerfalle werden.