Allerdings muss einer Teiloption ein hinreichend objektiv nachprüfbarer Aufteilungsmaßstab zugrunde liegen. Dies ist bei einer Abgrenzung der Teilflächen nach baulichen Merkmalen wie etwa nach den Räumen eines Mietobjekts zu bejahen. Ein abgrenzbarer Funktionsbereich, der Gegenstand eines selbständigen Mietvertrags sein könnte, ist nicht erforderlich. Möglich ist vielmehr auch ein Teilverzicht, der sich auf einzelne Räume bezieht, zumal auch die Vermietung eines Raums in einem Büro Gegenstand eines eigenständigen Mietvertrags sein kann. Teilflächen innerhalb eines Raums sind demgegenüber im Regelfall wie zum Beispiel bei der Vermietung eines Büros nicht hinreichend abgrenzbar. Gemeinflächen wie Flure, Küchen- und Sanitärflächen müssen gegebenenfalls den einzelnen Teilflächen anteilig zugerechnet werden. Daher wird der alleinige Hinweis, an einem bestimmten Schreibtisch seien ausschließlich umsatzsteuersteuerpflichtige Tätigkeiten ausgeübt worden, wohl nicht zum Ziel führen.
Weitere Informationen: Verfügung der OFD Frankfurt/M. vom 8.3.2016 (DStR 2016, S. 1545)