Ein typischer Fall: Ehegatten leben seit dem Beginn ihrer Ehe im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der Ehemann baut ein erfolgreiches Unternehmen auf, die Ehefrau kümmert sich um Kinder und Haushalt. Sie bezieht keine laufenden Einkünfte, verfügt über kein eigenes bzw. selbst erwirtschaftetes Vermögen. Aber: Der Ehemann überträgt ihr im Laufe der Ehe nach und nach finanzielle Mittel. Irgendwann wird sogar ein feudales Einfamilienhaus erbaut und möglicherweise auch eine Ferienimmobilie in Spanien. Im Kaufvertrag und im Grundbuch wird die Ehefrau als Miteigentümerin eingetragen. “Selbstverständlich” wird die Zuwendung an die Ehefrau dem Finanzamt nicht als Schenkung angezeigt. Die Ehegatten wiegen sich in Sicherheit, da die Vermögensübertragungen schon mehr als zehn Jahre zurückliegen.
STEUERRAT: Beachten Sie die schenkungsteuerlichen Folgen:
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Auch Zuwendungen unter Ehegatten unterliegen grundsätzlich der Schenkungsteuer. Das gilt auch für unbenannte Zuwendungen, zum Beispiel bei einem Zugriff auf ein so genanntes Oder-Konto.
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Der Lauf der Festsetzungsfrist beginnt erst, wenn das Finanzamt von der Schenkung Kenntnis erlangt hat. Genau heißt es in § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO: „Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist … bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat.“ Im Prinzip bedeutet das, dass hinsichtlich der nicht angezeigten (unbenannten) Schenkungen niemals Sicherheit vor einer späteren Steuerfestsetzung herrscht.
Dabei dürften sich die steuerlichen Belastungen oftmals sogar in Grenzen halten, da zum einen die Steuerbefreiung für Eigenheime, zum anderen ein persönlicher Freibetrag von 500.000 Euro in Betracht kommen. Darüber hinaus könnte zumindest bei aktuell anstehenden Übertragungen die so genannte Güterstandsschaukel steuerlich genutzt werden.
Wer jedoch nicht reagiert, verschiebt das Problem nur und darf sicher sein, dass das Finanzamt den Fall eines Tages aufgreifen wird.
Weitere Hinweise: Erbschaft: Wie der Fiskus von Erbschaften und Schenkungen Kenntnis erlangt