- Ausfüllhilfe zum Steuerhauptformular - 2021
- Ausfüllhilfe zur Anlage Sonderausgaben - 2021
- Ausfüllhilfe zur Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen - 2021
- Ausfüllhilfe zur Anlage Sonstiges - 2021
Hier können Sie das Steuerformular zum Ausfüllen am Bildschirm und zum Ausdrucken aufrufen:
Anlage Außergewöhnliche Belastungen
Private Aufwendungen sind in bestimmten schwierigen Lebenssituationen als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Dabei ist zwischen außergewöhnlichen Belastungen besonderer Art und solchen allgemeiner Art zu unterscheiden. Erstere werden der Höhe nach entweder mit Pauschbeträgen oder bestimmten Höchstbeträgen berücksichtigt. Hingegen sind außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art der Höhe nach unbegrenzt absetzbar, werden aber vorher um eine zumutbare Belastung gekürzt.
1. Pauschbetrag für Behinderte (Zeilen 4-9)
Wer behindert ist, hat entsprechend seinem Grad der Behinderung (GdB) Anspruch auf einen steuerlichen Behinderten-Pauschbetrag. Damit abgegolten sind
- alle laufenden und typischen Aufwendungen, die Ihnen im Zusammenhang mit der Behinderung entstehen. Darunter sind Aufwendungen zu verstehen, die mehrfach im Jahr anfallen, nicht aber Kosten, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit nur einmal im Jahr anfallen.
Zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag absetzbar sind
- einmalige und atypische Aufwendungen, die mit der Behinderung zwar zusammenhängen, sich aber infolge ihrer Einmaligkeit der Typisierung des § 33b EStG entziehen. Solche Aufwendungen sind abziehbar als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art, wobei eine zumutbare Belastung angerechnet wird. Das gilt beispielsweise für Kurkosten, bestimmte Krankheitskosten, Umzugskosten, Führerscheinkosten, Umbaumaßnahmen in der Wohnung.
- besondere Aufwendungen, wie Beschäftigung einer Haushaltshilfe, Heimbewohner-Abzugsbetrag, Fahrtkosten für Privatfahrten.
Anstelle des Behinderten-Pauschbetrages absetzbar sind alle behinderungsbedingten Aufwendungen, und zwar als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art gemäß § 33 EStG in unbegrenzter Höhe unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung (siehe nachfolgend e).
Die Behinderten-Pauschbeträge sind mit dem "Behinderten-Pauschbetragsgesetz" ab dem 1.1.2021 verdoppelt worden. Zugleich wurden die maßgeblichen Grade der Behinderung (GdB) an das Sozialrecht angeglichen, d.h. eine Behinderung bereits ab einem GdB von 20 festgestellt und in 10er Schritten bis zu einem Grad der Behinderung von 100 fortgeschrieben (§ 33b Abs. 3 Satz 2 EStG).
So hoch sind die Behinderten Pauschbeträge |
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Werte bis 2020 |
Werte ab 2021 |
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Grad der Behinderung |
Pauschbetrag |
Grad der Behinderung |
Pauschbetrag |
-- 25 und 30 35 und 40 45 und 50 55 und 60 65 und 70 75 und 80 85 und 90 95 und 100 |
-- 310 EUR 430 EUR 570 EUR 720 EUR 890 EUR 1.060 EUR 1.230 EUR 1.420 EUR |
20 30 40 50 60 70 80 90 100 |
384 EUR 620 EUR 860 EUR 1.140 EUR 1.440 EUR 1 780 EUR 2.120 EUR 2.460 EUR 2.840 EUR |
"H" und "Bl", ab 2017: Pflegegrad 4 oder 5 bis 2016: Pflegestufe III |
3.700 EUR |
"H" und "Bl", "TBI" (Taubblinde) Pflegegrad 4 oder 5 |
7.400 EUR |
Den erhöhten Behinderten-Pauschbetrag bei Hilflosigkeit ("H") und Blindheit ("Bl") und Taubblindheit ("TBl") erhalten die Betroffenen unabhängig vom Grad der Behinderung. Erforderlich ist nur, dass im Schwerbehindertenausweis die entsprechenden Merkzeichen bescheinigt sind.
Den Nachweis für den Behinderten-Pauschbetrag erbringen Sie üblicherweise durch den Schwerbehindertenausweis oder den Bescheid des Versorgungsamts bzw. der zuständigen Behörde.
Bei einem GdB zwischen 20 und 50 ist der Nachweis wie folgt zu erbringen:
- entweder durch Vorlage einer Bescheinigung oder eines Bescheides des Versorgungsamtes (bzw. der nach § 152 Abs. 1 SGB IX zuständigen Behörde)
- oder auch durch Vorlage eines Rentenbescheids oder eines Bescheides über die laufenden Bezüge (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 EStDV).
Leider ist die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung etwas missverständlich, denn tatsächlich reicht nicht "irgendein" Rentenbescheid, vielmehr muss es sich zum Beispiel um einen Rentenbescheid des Versorgungsamtes oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung oder bei Beamten, die Unfallruhegeld beziehen, um einen entsprechenden Bescheid ihrer Behörde handeln. Der Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung genügt jedoch nicht (H 33b EStR). Eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt allein nicht zum Erhalt des Behinderten-Pauschbetrages. Betroffene sollten sich dann unbedingt um den entsprechenden Nachweis des Versorgungsamts bemühen und diesen ihrer Steuererklärung beifügen.
Anstelle eines Behindertenausweises mit dem Merkzeichen "H" reicht bei Menschen, die hilflos sind, die Vorlage eines Bescheides über die Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5 ohne zusätzliche Feststellung eines GdB aus. Die Feststellung eines GdB hätte in diesen Fällen nur formellen Charakter. Den betroffenen Steuerpflichtigen bzw. ihren Angehörigen und der Verwaltung wird damit die zusätzliche Beantragung einer Anerkennung einer Behinderung mit dem Merkzeichen "H" erspart.
STEUERRAT: Der Behinderten-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Er wird in voller Höhe auch dann gewährt, wenn die Behinderung während des Jahres eintritt oder wegfällt. Den Pauschbetrag müssen Sie beantragen. Der Antrag erfolgt in der Weise, dass Sie die geforderten Angaben in den Zeilen 4 - 9 machen und beim ersten Mal den entsprechenden Nachweis beilegen.
Wird der GdB während des Jahres herauf- oder herabgesetzt, richtet sich der Jahresbetrag nach dem höheren GdB. Treten mehrere Behinderungen aus verschiedenen Gründen auf, wird jeweils die Behinderung zugrunde gelegt, die zum höchsten Pauschbetrag führt. Der Behinderten-Pauschbetrag wirkt sich in vollem Umfang steuermindernd aus, denn eine zumutbare Belastung wird nicht angerechnet.
STEUERRAT: Den Behinderten-Pauschbetrag für ein Kind können Sie auf sich übertragen lassen, d.h. selbst in Anspruch nehmen. Dies beantragen Sie in der "Anlage Kind" in den Zeilen 68 ff.
Weitere Informationen:
2. Pauschbetrag für Hinterbliebene (Zeile 10)
Der Hinterbliebenen-Pauschbetrag von 370 EUR steht Personen zu, denen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes oder anderer Gesetze, die das Bundesversorgungsgesetz bezüglich der Hinterbliebenenbezüge für anwendbar erklären. Diese werden vor allem dann bewilligt, wenn der Ehegatte und Vater an den Folgen eines Dienst- oder Arbeitsunfalls verstorben ist. Die Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung genügt leider nicht als Voraussetzung für den Hinterbliebenen-Pauschbetrag.
STEUERRAT: Den Hinterbliebenen-Pauschbetrag für ein Kind können Eltern, Stiefeltern oder Großeltern auf sich übertragen lassen, d.h. selbst in Anspruch nehmen. Dies beantragen Sie in der "Anlage Kind" in Zeile 71.
Weitere Informationen: Der Hinterbliebenen-Pauschbetrag für Verwitwete und Waisen.
3. Pflege-Pauschbetrag (Zeilen 11-16)
Betreuen Sie oder Ihr Ehegatte eine pflegebedürftige Person, zu der Sie eine enge persönliche Beziehung haben, in Ihrer Wohnung oder in deren Wohnung, entstehen Ihnen neben dem aufopferungsvollen Dienst vielerlei Belastungen, die oftmals schwer oder gar nicht zu belegen sind. Für die steuerliche Entlastung können Sie den Pflege-Pauschbetrag in Anspruch nehmen.
Seit 2021 ist der Pflege-Pauschbetrag für häusliche Pflege beim Pflegegrad 4 oder 5 verdoppelt und ein Pauschbetrag für die Pflegegrade 2 und 3 neu eingeführt worden. Der Pauschbetrag beträgt ab 2021:
- bei Pflegegrad 2: 600 EUR
- bei Pflegegrad 3: 1.100 EUR
- bei Pflegegrad 4 oder 5 oder Hilflosigkeit: 1.800 EUR
Auf die Pauschbeträge wird eine zumutbare Belastung nicht angerechnet.
STEUERRAT: Der Pflege-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag, der nicht gekürzt wird, wenn die Pflege nicht während des ganzen Jahres erfolgt.
Teilen Sie sich die Pflege - entweder gleichzeitig oder nacheinander - mit anderen Personen, die ebenfalls Angehörige des Pflegebedürftigen sind und die Pflege aus sittlicher Verpflichtung übernehmen, wird der Pflege-Pauschbetrag aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt nach der Zahl der Pflegepersonen, nicht etwa nach dem Zeitanteil der Pflegetätigkeit (§ 33b Abs. 6 Satz 6 EStG).
Wichtig: Voraussetzung für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags ist die Angabe der erteilten Steuer-Identifikationsnummer der gepflegten Person in der Einkommensteuererklärung des Pflegenden.
Weitere Informationen: Pflege eines Angehörigen zu Hause.
4. Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale (Zeilen 17-18)
Behinderte Menschen dürfen ihre Aufwendungen für Privatfahrten in einem "angemessenen Rahmen" als außergewöhnliche Belastungen absetzen, wobei das Finanzamt allerdings eine zumutbare Belastung anrechnet. Diese interessante Steuervergünstigung gibt es zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag. Für den Umfang der steuerlichen Entlastung kommt es allerdings auf die Art und Schwere Ihrer Behinderung an.
Seit dem 1.1.2021 ist eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale im Gesetz festgeschrieben. Zuvor war diese nur im Wege einer Verwaltungsanweisung geregelt. Die Fahrtkostenpauschale beträgt für
- Personen mit einem GdB von mindestens 80 oder einen GdB von mindestens 70 mit dem Merkzeichen "G" : 900 EUR,
- Personen mit dem Merkzeichen "aG“, mit dem Merkzeichen "Bl“, mit dem Merkzeichen "TBl“ oder mit dem Merkzeichen "H“: 4.500 EUR.
Auf diese Pauschbeträge wird das Finanzamt eine zumutbare Belastung anrechnen (§ 33 Abs. 2a EStG).
Über die Fahrtkostenpauschalen hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig.
Der Ansatz weiterer außergewöhnlicher Belastungen ist allerdings zulässig, wie etwa der Abzug von Aufwendungen für die behinderungsgerechte Umrüstung eines Kfz oder auch Unfallkosten (Korn, Einkommensteuer-kommentar, Rz 56.7 zu § 33 EStG). Auch beruflich bedingte Fahrten werden von der Pauschale nicht umfasst.
Weitere Informationen: Behinderung: Kosten für Fahrten und Auto
5. Andere außergewöhnliche Belastungen (Zeilen 31-35)
Es gibt schwierige Lebenssituationen, in denen Sie durch Schicksalsschläge finanziell mehr belastet sind als der überwiegende Teil der Bevölkerung. Im Gesetz sind diese Fälle nicht im Einzelnen aufgeführt, wohl aber die Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung: Die Aufwendungen müssen außergewöhnlich, zwangsläufig, notwendig und angemessen sein (§ 33 EStG).
In den Zeilen 31-35 geben Sie solche außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art an. Diese sind der Höhe nach unbegrenzt absetzbar, werden jedoch vom Finanzamt um die sog. zumutbare Belastung gekürzt, die sich nach der Höhe Ihres Einkommens, der Anzahl der Kinder und Ihrem Familienstand richtet.
STEUERRAT: Die "zumutbare Belastung" ist Ihr Selbstbehalt, den Sie von den Aufwendungen übernehmen müssen, bevor die Allgemeinheit der Steuerzahler Ihnen hilft. Dies führt dazu, dass jedes Jahr außergewöhnliche Belastungen bis zu einem bestimmten Betrag "unter den Tisch fallen" und sich nicht steuermindernd auswirken. Daher ist es steuerlich vorteilhaft, entweder zu klotzen oder zu strecken. Sie sollten versuchen, möglichst viele außergewöhnliche Belastungen in ein Jahr zu legen, Rechnungen vorzeitig zu bezahlen oder durch Stundung die Bezahlung ins nächste Jahr zu verschieben. Beispiel: Die beabsichtigte Zahnsanierung oder die Anschaffung einer neuen Brille vorziehen oder aufschieben.
Bei zusammen veranlagten Eheleuten kommt es nicht darauf an, wer die Aufwendungen verursacht hat und wer sie bezahlt hat. Die Ausgaben des einen sind immer zugleich als Ausgaben des anderen anzusehen.
Für die Berechnung der zumutbaren Belastung gilt - anders als früher - ein mehrstufiges Berechnungsverfahren:
Nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den jeweiligen Stufengrenzbetrag übersteigt, wird mit dem höheren Prozentsatz belastet. Beispielsweise erfasst der Prozentsatz für Stufe 3 nur den 51.130 EUR übersteigenden Teilbetrag der Einkünfte. Für jeden Stufengrenzbetrag wird also die entsprechende zumutbare Belastung ermittelt, und die ermittelten Beträge werden dann addiert.
So hoch ist Ihre zumutbare Belastung |
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Familienstand |
Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte |
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bis 15.340 EUR |
zwischen 15.340 und 51.130 EUR |
über 51.130 EUR |
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Alleinstehende und einzeln veranlagte Eheleute ohne Kinder Zusammenveranlagte Eheleute ohne Kinder Alleinstehende und Verheiratete mit 1 oder 2 Kindern Alleinstehende und Verheiratete mit 3 oder mehr Kindern |
5 % 4 % 2 % 1 % |
6 % 5 % 3 % 1 % |
7 % 6 % 4 % 2 % |
des Gesamtbetrags der Einkünfte |
Beispiel:
Eheleute mit 2 Kindern und einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 EUR. Die Krankheitskosten betragen 5.000 EUR.
So wurde früher gerechnet |
So wird jetzt gerechnet |
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GdE |
Prozent |
Zumutbare Belastung |
GdE |
Prozent |
Zumutbare Belastung |
60.000 EUR
|
4 %
|
2.400 EUR
|
bis 15.340 EUR bis 51.130 EUR bis 60.000 EUR |
2 % 3 % 4 % |
306,80 EUR 1.073,70 EUR 354,80 EUR |
insgesamt: |
1.735,30 EUR |
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Als außergew. Bel. absetzbar (5.000 EUR ./. 2.400 EUR)
|
2.600 EUR
|
Als außergew. Bel. absetzbar (5.000 EUR ./. 1.735 EUR) Vorteil: |
3.265 EUR
665 EUR |
a) Krankheitskosten (Zeile 31)
Krankheitskosten sind alle Aufwendungen, die der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen. Sie werden staunen, was hier alles in Betracht kommen kann. Ausgiebig können Sie sich informieren in den Beiträgen
- Krankheitskosten: Wann und wie Sie welche Kosten absetzen können
- Krankheitskosten: Aufwendungen für medizinische Heilbehandlungen
- Krankheitskosten: Aufwendungen für alternative Behandlungsmethoden
- Krankheitskosten: Aufwendungen für Arznei- und Heilmittel
- Krankheitskosten: Aufwendungen für medizinische Hilfsmittel
- Krankheitskosten: Aufwendungen wegen Allergieerkrankung
- Krankheitskosten: Aufwendungen für Krankenhausaufenthalt
- Krankheitskosten: Aufwendungen für künstliche Befruchtung
- Krankheitskosten: Aufwendungen für Schönheitsoperationen
- Krankheitskosten: Weitere Aufwendungen und Ähnliches
- Krankheitskosten: Fahrtkosten
- Geburt eines Kindes
- Übernahme von Krankheits- oder Kurkosten für einen Angehörigen
Vordrucke zur Arbeitserleichterung, mit denen Sie Ihre Krankheitskosten einfach und vollständig erfassen können, finden Sie zum Download hier:
- Vordruck Krankheitskosten (PDF)
b) Kurkosten (Zeile 31)
Aufwendungen für eine Kur sind als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn Sie die medizinische Notwendigkeit der Kur durch ein amtsärztliches Attest nachweisen, das Sie sich unbedingt vor Antritt der Kur besorgen müssen, und am Kurort die Kurmaßnahmen unter ärztlicher Kontrolle durchführen.
Weitere Informationen:
Vordrucke zur Arbeitserleichterung, mit denen Sie Ihre Kurkosten einfach und vollständig erfassen können, finden Sie zum Download hier:
- Vordruck Kurkosten (PDF)
c) Pflegekosten (Zeile 32)
In Zeile 32 sind Pflegekosten einzutragen, die Ihnen oder Ihrem Ehegatten / Lebenspartner für die Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft oder durch Unterbringung in einem Pflegeheim, in der Pflegestation eines Altenheims oder in einem Altenpflegeheim entstehen. Werden tatsächliche Pflegekosten geltend gemacht, so kann daneben der Behinderten-Pauschbetrag nicht in Anspruch genommen werden.
Bei Auflösung des Haushalts ist von den Aufwendungen eine Haushaltsersparnis von 27,07 EUR täglich (812 EUR monatlich, 9.744 EUR jährlich) abzuziehen. Sind beide Ehegatten / Lebenspartner krankheitsbedingt in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht, ist für jeden der Ehegatten / Lebenspartner eine Haushaltsersparnis anzusetzen.
Für den Teil der haushaltsnahen Pflegekosten, der durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird, können Sie in den Zeilen 36 und / oder 37 die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und / oder Dienstleistungen beantragen. Beachten Sie dazu auch die unten stehenden Ausführungen..
Weitere Informationen:
Ist ein naher Angehöriger wegen Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit in einem Heim untergebracht, reicht das eigene Einkommen häufig nicht aus, um die Heimkosten zu bezahlen. Sofern Sie den Angehörigen finanziell unterstützen (müssen), können Sie Ihre Aufwendungen steuermindernd geltend machen.
Weitere Informationen: Heimunterbringung eines Angehörigen: Unterbringung im Pflegeheim, Behindertenheim oder Altenheim.
Damit Sie Ihre abzugsfähigen Aufwendungen für die Heimunterbringung unter Berücksichtigung des Einkommens des Angehörigen leicht und zutreffend ermitteln können, haben wir einen speziellen Berechnungsbogen entwickelt:
- Vordruck Aufwendungen für Heimunterbringung eines Angehörigen (PDF).
d) Aufwendungen wegen Behinderung (Zeile 33)
Anstatt den Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen, können Sie Ihre laufenden und typischen Aufwendungen, die Ihnen infolge der Behinderung entstehen, im Einzelnen nachweisen und in voller Höhe als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG geltend machen. In diesem Fall kürzt das Finanzamt die Aufwendungen allerdings um die zumutbare Belastung.
Weitere Informationen:
- Behinderung: Nachgewiesene Aufwendungen wegen der Behinderung
- Behindertengerechte Gestaltung von Haus und Wohnung
e) Bestattungskosten (Zeile 34)
Beerdigungskosten können nur dann als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art nach § 33 EStG absetzbar sein, wenn
- die Kostenübernahme für Sie aus rechtlichen oder sittlichen Gründen zwangsläufig ist,
- diese nicht aus dem Nachlass bestritten werden können und
- nicht durch Versicherungs- oder sonstige Ersatzleistungen gedeckt sind.
Weitere Informationen: Bestattung eines Angehörigen.
Damit Sie Ihre Bestattungskosten möglichst einfach und vollständig ermitteln können, halten wir einen speziellen Vordruckfür Sie bereit. Den ausgefüllten Vordruck legen Sie Ihrer Steuererklärung bei, tragen den ermittelten Gesamtbetrag in die Rubrik "Andere außergewöhnliche Belastungen" ein und schreiben in das Textfeld lediglich "Bestattungskosten lt. Anlage".
- Vordruck Bestattungskosten (PDF).
f) Weitere außergewöhnliche Belastungen (Zeile 35)
In folgenden weiteren Fällen kann ein Abzug Ihrer Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG und unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung in Betracht kommen:
- Betreuung, Vormundschaft, Pflegschaft
- Anwalts- und Gerichtskosten im privaten Bereich (in wenigen Ausnahmefällen)
- Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung
- Schäden am Eigenheim
- Beseitigung von Schadstoffbelastungen am und im Haus
- Sanierung des Hauses aufgrund Asbestbelastung
- Austausch von Möbeln aufgrund Formaldehydbelastung
- Umzug wegen Krankheit oder Behinderung
- Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für ein behindertes Kind oder für die Eltern
- Schuldentilgung
- Inanspruchnahme aus Bürgschaft
- Übernahme von Prozesskosten für Angehörige
- Übernahme von Schulden anderer Personen
- Unterstützung von Angehörigen in einer Notlage
- Adoption eines Kindes
STEUERRAT: In den Coronajahren 2020 und 2021 wird man sicherlich die Frage stellen dürfen, ob Ausgaben für einen Mund-Nase-Schutz ("Maske") und besondere Hygienemaßnahme als "Weitere außergewöhnliche Belastungen" gewertet werden können. Die Finanzverwaltung will einen Abzug weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen zulassen. Dies ergibt sich aus den so genannten FAQ "Corona“ (Steuern) (Stand 14.12.2021). Unseres Erachtens sollte indes die Auffassung vertreten werden, dass ein Abzug - unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung - sehr wohl möglich ist. Unser Argument: Wer sich in den vergangenen Monaten in ein Krankenhaus begeben musste und als Privatversicherter die Rechnung erhalten hat, wird feststellen, dass mitunter ein "Zuschlag für besondere Hygienemaßnahmen" berechnet worden ist. Wenn also bereits die Krankenhäuser von besonderen, also außergewöhnlichen Aufwendungen sprechen, warum soll das dann nicht für die Patienten bzw. Steuerbürger gelten?
Ganz unabhängig davon wäre natürlich vorrangig zu prüfen, ob die Ausgaben nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn die Masken erworben wurden, um sie am Arbeitsplatz zu tragen. AKTUELL: Das Bundesfinanzministerium hat die so genannten FAQ "Corona“ (Steuern) (Stand 14.12.2021) angepasst. Danach gilt: Die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Schutzmasken, die für die berufliche Nutzung angeschafft werden, sind Werbungskosten. Für den Werbungskostenabzug ist es in diesem Fall unschädlich, wenn die Schutzmasken auch auf den Wegen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte getragen werden. Weitere Informationen: Kosten für Schutzmasken: Mustereinspruch gegen harte Linie der Finanzämter
STEUERRAT: Im Juli 2021 hat sich eine Flutkatastrophe mit verheerenden Auswirkungen ereignet. Tief "Bernd" hat Schäden in Milliardenhöhe verursacht. Zahlreiche Orte sind verwüstet und teilweise zerstört, unzählige Menschen stehen vor dem Nichts, haben Hab und Gut verloren, sehen nur noch die Trümmer ihrer Existenz. Die Schäden sind unbeschreiblich groß. Deren Beseitigung führt zu außerordentlich hohen finanziellen Belastungen. Den Geschädigten und auch den Unterstützern will der Fiskus durch verschiedene steuerliche Erleichterungen helfen. Bei Naturkatastrophen, die ganze Landstriche verwüsten, sieht die Finanzverwaltung für die Geschädigten steuerliche Erleichterungen vor, die sie von Fall zu Fall mit dem so genannten "Katastrophenerlass" in Kraft setzt. So auch diesmal im Fall der aktuellen Hochwasser- und Flutkatastrophe: Die Finanzministerien der Länder Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Bayern, aber auch andere Bundesländer sowie der Zoll und der Bund haben verschiedene Steuererleichterungen für die Geschädigten des Hochwassers sowie für Unterstützer vorgesehen. Hier lesen Sie, welche Steuererleichterungen für Geschädigte und Unterstützer in Betracht kommen: Flutkatastrophe im Juli 2021: Steuererleichterungen für Geschädigte und Unterstützer
g) Ehescheidungskosten
"Bis dass der Tod euch scheidet?" Von wegen. Etwa jede dritte Ehe in Deutschland geht vorzeitig auseinander. Und jedes Mal ist dies mit ganz erheblichen Kosten für beide Parteien verbunden. Für jeden Ehegatten stellt sich die Frage, ob er seine Scheidungskosten steuermindernd als außergewöhnliche Belastung absetzen darf. Zu unterscheiden ist dabei zwischen den Kosten des Scheidungsverfahrens und der Scheidungsfolgesachen.
- Bis 2012 waren Anwalts- und Gerichtskosteneiner Scheidung als außergewöhnliche Belastungen absetzbar - zumindest solche für die eigentliche Scheidungssache und für den Versorgungsausgleich.
- Doch seit 2013 will die Finanzverwaltung Scheidungskosten generell nicht mehr steuermindernd anerkennen - weder für die Scheidungsfolgesachen noch für die eigentliche Scheidungssache mitsamt Versorgungsausgleich. Angeblich wegen einer geänderten Gesetzesregelung. Denn im Gesetz ist nun festgeschrieben, dass Prozesskosten grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen und nur ausnahmsweise steuerlich anzuerkennen sind, "wenn der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können" (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG).
- Und so heißt es seit 2013 in der amtlichen Anleitung zur Einkommensteuererklärung: "Prozesskosten sind ab 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig... Vom Abzugsverbot sind auch die Kosten der Scheidung / Aufhebung einer Lebenspartnerschaft betroffen."
- Zwar haben mehrere Finanzgerichte auch nach der ab 2013 geltenden Neuregelung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung anerkannt (FG Rheinland-Pfalz vom 16.10.2014, 4 K 1976/14; FG Münster vom 21.11.2014, 4 K 1829/14 E; FG Münster vom 19.6.2015, 1 V 795/15 E; FG Köln vom 13.1.2016, 14 K 1861/15). Der Bundesfinanzhof hat jedoch die rechtliche Unsicherheit, ob Scheidungskosten ab 2013 steuerlich absetzbar sind oder nicht, geklärt - leider zu Ungunsten der Steuerbürger: Seit 2013 sind Scheidungskosten tatsächlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG absetzbar. "Denn ein Steuerpflichtiger erbringt die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse" (BFH-Urteil vom 18.5.2017, VI R 9/16).
- Seit der Änderung des § 33 EStG im Jahr 2013 sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG greift das Abzugsverbot nur dann nicht ein, wenn der Steuerzahler ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
- Nach Auffassung des BFH werden die Kosten für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung der Existenzgrundlage und der lebensnotwendigen Bedürfnisse aufgewendet. Hiervon könne nur ausgegangen werden, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerzahlers bedroht sei. Eine derartige existenzielle Betroffenheit liege bei Scheidungskosten nicht vor, selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerzahler eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstelle.
- Zwar hat der BFH die Kosten einer Ehescheidung bis zur Änderung des § 33 EStG im Jahr 2013 als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Dies sei nach der Neuregelung jedoch nicht länger möglich. Denn dadurch habe der Gesetzgeber die Steuererheblichkeit von Prozesskosten auf einen engen Rahmen zurückführen und Scheidungskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung bewusst ausschließen wollen.
HINWEIS: Nach dieser Entscheidung sind Prozesskosten im Zusammenhang mit einer Scheidung nicht mehr steuerlich absetzbar: weder für Scheidungsfolgesachen, z.B. nachehelichen Unterhalt, Kindschaftssachen, Zugewinnausgleich und Vermögensauseinandersetzung (wie schon bisher), noch seit 2013 für die eigentliche Scheidungssache mitsamt Versorgungsausgleich.
STEUERRAT: Aktuell hat das Finanzgericht Münster aber entschieden, dass Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts als Werbungskosten absetzbar sind, wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1a EStG versteuert (FG Münster vom 3.12.2019, 1 K 494/18 E; nicht rechtskräftig). Betroffene sollten die Kosten in dern Anage SO geltend machen. Verweisen Sie auf das Urteil des FG Münster und auf die beim Bundesfinanzhof anhängige Revision (Az. X R 7/20). Falls die Kosten nicht anerkannt werden, wäre Einspruch einzulegen und ein Ruhen des Verfahrens zu beantragen, bis der BFH in der o.g. Sache entschieden hat.
Weitere Informationen:
- Geschiedene: Kosten der Ehescheidung
- Geschiedene und Getrenntlebende: Kosten für Umgang mit den Kindern
6. Haushaltsnahe Pflegeleistungen (Zeilen 36-38)
Aufwendungen für die eigene häusliche Pflege sind als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art "nach oben hin" in nachgewiesener Höhe absetzbar. Doch unten wirkt sich ein Sockelbetrag - die zumutbare Belastung - nicht steuermindernd aus. Für diesen Teilbetrag in Höhe der zumutbaren Belastung können Sie aber den Steuerabzug nach § 35a EStG in Anspruch nehmen. Das sind 20 % des Betrages, höchstens 4.000 EUR. Dabei wird zu Ihren Gunsten unterstellt, dass dieser Teilbetrag vorrangig auf Arbeitslohn entfällt (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl 2014 I S. 75, Tz. 32). Tragen Sie also die haushaltsnahen Pflegekosten zunächst in Zeile 32 ein und nochmals in den Zeile 36-38 ein, damit das Finanzamt davon die zumutbare Belastung errechnen und hierfür die Steuerermäßigung gewähren kann.
Hinweis: Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach § 35a EStG jeweils nur einmal in Anspruch nehmen. Dies betrifft insbesondere Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft. In diesem Fall muss deshalb jeder in seiner Steuererklärung Angaben über das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts mit seinem Partner machen, und zwar in Zeile 10-11 der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen.
Hinweis: Sehr verwirrend ist, dass sich eine ähnliche Abfrage zu den Pflegeleistungen in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen findet (Zeilen 4-5). Wenn jedoch entsprechende Eintragungen in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen gemacht werden, dürfen diese nicht zusätzlich in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen erfolgen.
AKTUELL hat der Bundesfinanzhof leider gegen den Fiskus entschieden, dass die Steuermäßigung gemäß § 35a EStG nur für Aufwendungen gewährt wird, die einem Steuerbürger für seine eigene Unterbringung in einem Heim oder für seine eigene Pflege im Haushalt entstehen. Hingegen ist der Steuervorteil ausgeschlossen für Aufwendungen, die er für eine andere Person - mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners - übernimmt (BFH-Urteil vom 3.4.2019, VI R 19/17, BStBl 2019 II S. 445). Die Finanzverwaltung wendet das negative Urteil an.
AKTUELL hat sich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg ebenfalls mit der Übernahme von Pflegekosten für einen Elternteil befasst. Danach gilt: § 35a EStG begünstigt - wenn überhaupt - nur Aufwendungen für die ambulante Pflege von Angehörigen im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen (also des Betreuenden), nicht aber für die ambulante Pflege von Angehörigen in deren Haushalt (Urteil vom 11.12.2019, 3 K 3210/19). Es wurde aber explizit die Revision zugelassen, die zwischenzeitlich auch vorliegt (Az. VI R 2/20). Der BFH wird sich mit der Thematik der Übernahme von Pflegekosten also erneut befassen müssen.
Weitere Informationen: Ausfüllhilfe zur Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen - 2021
7. Unterhalt für bedürftige Personen
Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen sind in bestimmten Fällen bis zum Höchstbetrag von 9.744 EUR (2021) im Jahr als außergewöhnliche Belastung absetzbar, ohne dass eine zumutbare Belastung angerechnet wird. Voraussetzung ist, dass die unterstützte Person Ihnen oder Ihrem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt ist und für sie niemand Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag hat (§ 33a Abs. 1 EStG).
Die erforderlichen Angaben sind in der "Anlage Unterhalt" zu machen.
Weitere Informationen: Ausfüllhilfe zur Anlage Unterhalt - Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen - 2021
Unterstützen Sie Angehörige in einer besonderen Notlage, handelt es sich nicht um Unterhaltsleistungen, sondern um "atypische" Unterstützungsleistungen. Bestes Beispiel hierfür ist die Übernahme von Krankheitskosten, Prozesskosten, Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim. Diese Aufwendungen sind in voller Höhe - allerdings unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung - als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG absetzbar, wenn die Zahlungen für Sie aus rechtlichen oder sittlichen Gründen zwangsläufig sind. Tragen Sie solche Aufwendungen ein in Zeile 35.
Zu den begünstigten Personen können neben Verwandten in gerader Linie auch andere Verwandte im Sinne des § 15 AO gehören, die keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch haben, insbesondere Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegersohn und -tochter, Stiefelternteil, Onkel, Tante, Nichte, Neffe, Schwager, Schwägerin, Pflegeeltern, Pflegekinder.
AKTUELL: Das Finanzgericht Köln hatte entschieden, dass Aufwendungen für den Unterhalt der Schwester und deren Familie aus dem Kriegsland Ukraine, für die der Steuerzahler eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben hatte, als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG - unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung, aber ohne Begrenzung auf einen Höchstbetrag - absetzbar sind (FG Köln vom 9.4.2019, 15 K 2965/16). Der Bundesfinanzhof hat das erfreuliche Urteil des FG Köln aber aufgehoben und zu Ungunsten der hilfsbereiten Steuerbürger entschieden, dass Aufwendungen für nicht unterhaltsberechtigte Angehörige weder nach § 33a EStG noch nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind. Dies gelte auch dann, wenn der Unterstützer eine Verpflichtungserklärung gemäß § 68 AufenthG abgegeben habe, wonach er die Kosten für den Lebensunterhalt seiner Angehörigen übernehmen werde (BFH-Urteil vom 2.12.2021, VI R 40/19). Die Richter unterscheiden bezüglich der Anerkennung von Unterhaltsaufwendungen danach, ob der Unterhaltsempfänger über eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 AufenthG verfügt (= abzugsfähig nach § 33a EStG) oder lediglich aufgrund einer Duldung gemäß § 60a AufenthG oder eines Schengen-Visums hier lebt (= nicht abzugsfähig).
Weitere Informationen: Unterstützung von Angehörigen in einer Notlage.
8. Vorsicht Falle bei Energetischer Sanierung
Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht wurde das Einkommensteuergesetz um § 35c EStG ergänzt. Nach dieser Vorschrift werden seit dem 1.1.2020 bestimmte energetische Einzelmaßnahmen steuerlich gefördert, also
- die Wärmedämmung,
- die Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
- die Erneuerung der Heizungsanlage,
- die Erneuerung oder der Einbau einer Lüftungsanlage,
- der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
- die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.
ABER: Eine Förderung nach § 35c EStG ist ausgeschlossen, soweit für die Aufwendungen bereits ein Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug in Anspruch genommen worden ist, z.B. weil die Aufwendungen für die selbstgenutzte Wohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abgesetzt werden. Das gilt auch, soweit die Aufwendungen bereits als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Ein Ausschluss erfolgt zudem, wenn bereits die steuerliche Förderung für Modernisierungsaufwendungen in Sanierungsgebieten oder für Baudenkmale (§ 10f EStG) oder die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG) in Anspruch genommen wird. Entsprechendes gilt, wenn Steuerpflichtige zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse nach anderen Förderprogrammen (z.B. KfW-Förderung) für die Einzelmaßnahmen am Wohngebäude erhalten.
Bei Aufwendungen, die (auch) als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig sein können (z.B. Schäden anlässlich von Überschwemmungen, Sturm, Hagel usw.) oder für die dem Grunde nach eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG) in Betracht käme, sollte also sehr genau geprüft werden, ob der Abzug nach § 35c EStG nicht die bessere Alternative ist.
Weitere Informationen: Eigenheim: Steuervergünstigung für energetische Maßnahmen (§ 35c EStG)