Auch für das Jahr 2021 gibt es - neben dem Steuerhauptformular - die Anlage Sonderausgaben zur Einkommensteuererklärung. Hier tragen Sie zum Beispiel die gezahlte Kirchensteuer, Ihre Spenden und Mitgliedsbeiträge, Berufsausbildungskosten (sofern sie nicht unmittelbar zu den Einkünften gehören) sowie Versorgungs- und bestimmte Unterhaltsleistungen ein. Nachfolgend finden Sie eine Anleitung mit wertvollen Steuertipps, die Sie Schritt für Schritt durch die Anlage Sonderausgaben zur Steuererklärung führt. Gestaltungshinweise zur Minderung der Einkommensteuer und weiterführende Informationen runden die Ausfüllhilfe ab.
Weitere Informationen und Anleitungen zu diesem Thema enthalten folgende Beiträge:
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Anlage Sonderausgaben 2021

1. Allgemeines zu den Sonderausgaben

Für Sonderausgaben - außer Vorsorgeaufwendungen - berücksichtigt das Finanzamt automatisch einen Sonderausgaben-Pauschbetrag. Falls Ihre Sonderausgaben jedoch höher sind, sollten Sie diese unbedingt angeben. Dann nämlich werden die nachgewiesenen Aufwendungen berücksichtigt.

Der Sonderausgaben-Pauschbetrag beträgt für Alleinstehende 36 EUR und für Verheiratete 72 EUR. Er wird nicht zeitanteilig gekürzt, wenn die Voraussetzungen dafür nicht während des ganzen Jahres vorgelegen haben.

STEUERRAT: Da der Sonderausgaben-Pauschbetrag sehr niedrig ist, kann er leicht mit nachgewiesenen Aufwendungen übertroffen werden. Meist ist dies allein schon mit der Kirchensteuer und/oder mit Spenden möglich.

Bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die zusammen veranlagt werden, kommt es nicht darauf an, wer die Ausgaben verursacht hat und wer sie bezahlt hat. Die Ausgaben des einen sind immer zugleich als Ausgaben des anderen anzusehen. Im Fall von zwei Einzelveranlagungen, früher als getrennte Veranlagung bezeichnet, werden die Sonderausgaben allerdings bei dem Ehegatten berücksichtigt, der sie geleistet hat.

Bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die die Einzelveranlagung für Ehegatten wählen, macht derjenige Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen geltend, der sie wirtschaftlich getragen hat. Die Ehegatten können aber auch beantragen, dass die Aufwendungen ihnen jeweils zur Hälfte zugerechnet werden sollen. Dieser Antrag erfolgt in Zeile 11 der Anlage Sonstiges. Hierzu genügt ein "übereinstimmender" Antrag, nicht erforderlich ist ein "gemeinsamer" Antrag. Das heißt, es reicht der Antrag des Ehegatten aus, der die Aufwendungen getragen hat.

Vorsorgeaufwendungen

Die Vorsorgeaufwendungen werden nicht im Steuerhauptformular abgefragt, sondern in einer separaten "Anlage Vorsorgeaufwand" geltend gemacht.

Hier sind die Erläuterungen zur Ausfüllhilfe zur Anlage Vorsorgeaufwand - 2021

Riester-Beiträge

Beiträge zu Riester-Verträgen werden zunächst mit einer Zulage gefördert, die unabhängig vom Einkommen gewährt und direkt dem Vertrag gutgeschrieben wird. Zusätzlich kann noch eine Steuerersparnis aufgrund des Sonderausgabenabzugs in Betracht kommen. Dazu sind Angaben in der "Anlage AV" zu machen. Ein zusätzlicher Steuervorteil ergibt sich allerdings nur bei höherem Einkommen.

Hier sind die Erläuterungen zur Ausfüllhilfe zur Anlage AV - 2021

Schulgeld

Besucht Ihr Kind eine Privatschule, für die Sie Schulgeld zahlen müssen, können Sie 30 % des Schulgeldes, höchstens 5.000 EUR, als Sonderausgaben geltend machen. Beantragt wird dieser Steuerabzug nicht - wie die anderen Sonderausgaben - im Steuerhauptformular, sondern in der "Anlage Kind" in Zeile 65 ff.

Weitere Informationen: Steuervergünstigung für Schulgeld.

Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten sind in bestimmten Fällen als Sonderausgaben absetzbar. Machen Sie Ihre Angaben in der "Anlage Kind" in Zeile 76 ff.

Berücksichtigt werden

  • zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR je Kind,
  • für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes,
  • das zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und
  • das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
  • zeitlich unbegrenzt, wenn das Kind behindert ist und diese Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist.

Weitere Informationen: Kinderbetreuungskosten: Abzug als Sonderausgaben.

2. Kirchensteuer (Zeile 4)

Die tatsächlich gezahlte Kirchensteuer ist im Jahr der Zahlung - nach Verrechnung mit einer Kirchensteuererstattung - als Sonderausgaben in unbeschränkter Höhe absetzbar. Anzugeben sind daher nicht nur die im Veranlagungszeitraum gezahlten Kirchensteuerbeträge, sondern auch die erhaltenen Erstattungen in dem betreffenden Jahr. Diese sind auch dann anzugeben, wenn sie vorangegangene Jahre betreffen.

Soweit bei Kapitalerträgen Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer entfällt, ist diese nicht gesondert als Sonderausgaben absetzbar und deshalb nicht hier einzutragen. Der Sonderausgabenabzug ist bereits bei der Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer pauschal berücksichtigt.

Falls der Erstattungsbetrag höher ist als die Zahlungen im betreffenden Jahr (z.B. weil die Einkommensteuer wegen Arbeitslosigkeit, Verlusten, Existenzgründung oder Rentenbeginn erheblich niedriger als im Vorjahr ist oder weil Sie aus der Kirche ausgetreten sind), wird der negative Saldo nicht mit anderen Sonderausgaben verrechnet. Vielmehr gilt seit 2012 eine neue Regelung: Der Erstattungsüberhang wird nicht mehr umständlich in einem Vorjahr berücksichtigt, sondern ganz einfach im selben Jahr dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet (§ 10 Abs. 4b EStG).

Weitere Informationen: Kirchensteuer als Sonderausgaben absetzbar.

3. Spenden und Mitgliedsbeiträge (Zeilen 5-12)

Spenden und in bestimmten Fällen auch Mitgliedsbeiträge an Organisationen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, sind als Sonderausgaben absetzbar. Was Sie rund um das Thema "Spenden" alles wissen wollen, erfahren Sie ausführlich und umfassend im Beitrag

- Spenden: Steuern sparen mit Spenden und Mitgliedsbeiträgen.

Zu den steuerbegünstigten Zwecken in Zeile 5 gehören gemeinnützige Zwecke, mildtätige Zwecke sowie kirchliche Zwecke. Zuwendungen zu den steuerbegünstigten Zwecken sind einheitlich und insgesamt absetzbar bis 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte.

STEUERRAT: Zuwendungen, die den Höchstbetrag übersteigen, können in das Folgejahr vorgetragen und dort im Rahmen des Höchstbetrages berücksichtigt werden. Dieser Spendenvortrag gilt zeitlich unbegrenzt.

Weitere Informationen: Spenden: Steuerbegünstigte Zwecke.

Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung Ihrer Spenden ist der Nachweis mittels einer Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster, die vom Spendenempfänger ausgestellt wurde. Bei Spenden bis 300 EUR (pro Einzelspende!) genügt allerdings der Kontoauszug, Bareinzahlungsbeleg, Überweisungsbeleg oder Lastschrifteinzugsbeleg.

Weitere Informationen: Nachweis von Spenden und Mitgliedsbeiträgen.

STEUERRAT: Am 14. und 15. Juli 2021 hat sich in Rheinland-Pfalz – insbesondere in der Eifel - und in Nordrhein-Westfalen eine Flutkatastrophe mit verheerenden Auswirkungen ereignet. Am 17. Juli waren auch Teile von Bayern und Sachsen betroffen. Dabei haben mindestens 181 Menschen ihr Leben verloren. Tief "Bernd" hat Schäden in Milliardenhöhe verursacht. Zahlreiche Orte sind verwüstet und teilweise zerstört, unzählige Menschen stehen vor dem Nichts, haben Hab und Gut verloren, sehen nur noch die Trümmer ihrer Existenz. Die Schäden sind unbeschreiblich groß. Deren Beseitigung führt zu außerordentlich hohen finanziellen Belastungen. Den Geschädigten und auch den Unterstützern will der Fiskus durch verschiedene steuerliche Erleichterungen helfen. Bei Naturkatastrophen, die ganze Landstriche verwüsten, sieht die Finanzverwaltung für die Geschädigten steuerliche Erleichterungen vor, die sie von Fall zu Fall mit dem so genannten "Katastrophenerlass" in Kraft setzt. So auch diesmal im Fall der aktuellen Hochwasser- und Flutkatastrophe: Die Finanzministerien der Länder Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Bayern, aber auch andere Bundesländer sowie der Zoll und der Bund haben verschiedene Steuererleichterungen für die Geschädigten des Hochwassers sowie für Unterstützer vorgesehen. Hier lesen Sie, welche Steuererleichterungen für Geschädigte und Unterstützer in Betracht kommen: Flutkatastrophe im Juli 2021: Steuererleichterungen für Geschädigte und Unterstützer

Spenden ins Ausland: Spenden an gemeinnützige Organisationen im EU-/EWR-Ausland geben Sie gesondert in Zeile 6 an. Solche Spenden sind ebenfalls als Sonderausgaben absetzbar, werden allerdings vom Finanzbeamten ganz besonders kritisch beäugt.

Weitere Infos: Spenden an Organisationen und für Zwecke im Ausland

Spenden an Parteien: Gesondert anzugeben sind Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien in Zeile 7 und an unabhängige Wählervereinigungen in Zeile 8: Diese sind nicht im Rahmen der Sonderausgaben absetzbar, sondern werden bis zu bestimmten Höchstbeträgen direkt von der Steuerschuld abgezogen.

So werden politische Zuwendungen steuerlich berücksichtigt

Zuwendungen an

Parteien

Wählervereinigungen

Die Zuwendungen werden zur Hälfte

direkt von der Steuerschuld abgezogen bis zu

1.650 EUR / 3.300 EUR

 

1.650 EUR / 3.300 EUR

 

Zuwendungen darüber hinaus sind

als Sonderausgaben absetzbar bis zu

1.650 EUR / 3.300 EUR

 

--

 

Die Zuwendungen sind

insgesamt steuerbegünstigt bis zu

3.300 EUR / 6.600 EUR

 

1.650 EUR / 3.300 EUR

 

STEUERRAT: Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen sind gesondert und nebeneinander bis zu den jeweiligen Höchstbeträgen absetzbar.

Hinweis: Grundsätzlich müssen Sie die Spendenbelege nicht mehr mit Ihrer Steuererklärung dem Finanzamt zusenden, sondern nur auf Anforderung nachreichen. Bewahren Sie die Spendenbelege aber auf jeden Fall auf. Unabhängig davon werden Zuwendungsbestätigungen von den Empfängern zunehmend elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt, so dass die Daten dem Fiskus bereits bei Abgabe der Steuererklärung vorliegen.

Weitere Informationen: Zuwendungen an Parteien und Wählervereinigungen.

Weitere Informationen:

Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung (Zeilen 9-12)

Spenden an Stiftungen sind bis zu 1 Million EUR als Sonderausgaben absetzbar - zusätzlich zum Spendenhöchstbetrag von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Der Spendenbetrag kann beliebig über 10 Jahre verteilt werden. Über den noch nicht berücksichtigten Spendenbetrag erteilt das Finanzamt jedes Jahr einen Feststellungsbescheid.

Bei zusammen veranlagten Eheleuten ist der Spendenhöchstbetrag von 1 Mio. EUR seit 2013 verdoppelt worden. Es muss nicht mehr nachgewiesen werden, welcher Ehegatte die Spende geleistet hat und aus welchem Vermögen die Spende entnommen wurde. Die Herkunft der Mittel spielt keine Rolle mehr. Ein Ehegatte kann also auch den Spendenhöchstbetrag des anderen Ehegatten nutzen. Bis 2012 stand der Spendenhöchstbetrag jedem Ehegatten gesondert zu, konnte nicht verdoppelt werden und ein nicht ausgeschöpfter Betrag des anderen Gatten nicht genutzt werden.

Weitere Informationen: Zuwendungen an Stiftungen und Regelung für Großspenden.

4. Ausbildungskosten (Zeilen 13-14)

Aufwendungen für Ihre eigene erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium, soweit nicht bereits eine abgeschlossene nichtakademische Berufsausbildung vorangegangen ist, werden bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 EUR jährlich als Sonderausgaben anerkannt.

STEUERRAT: Dieser Höchstbetrag ist ein Jahresbetrag, der nicht gekürzt wird, wenn sich die Ausbildung nicht über das ganze Jahr erstreckt. Bei zusammen veranlagten Eheleuten gilt der Höchstbetrag für jeden Ehegatten, der eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium absolviert. Bei gleichzeitiger Ausbildung beider Eheleute kann der nicht ausgeschöpfte Teilbetrag des einen Ehegatten jedoch nicht von dem anderen genutzt werden.

Erfolgt die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses (Lehre, Beamtenanwärter), sind die Aufwendungen in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten absetzbar, weil die Ausbildungsvergütung steuerpflichtig ist. Gleiches gilt für alle Bildungsmaßnahmen nach Abschluss der ersten Berufsausbildung bzw. nach Abschluss des Erststudiums.

Ob die Beschränkung des Abzugs der Kosten einer Erstausbildung außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses verfassungskonform ist, war lange Zeit umstritten. Viele waren der Ansicht, dass die Aufwendungen (z.B. die hohen Kosten einer Pilotenausbildung) als - vorweggenommene - Werbungskosten unbeschränkt abziehbar sein müssten. Leider hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber Recht gegeben: Es bleibt bei der gesetzlichen Regelung, dass Kosten der Erstausbildung nur begrenzt als Sonderausgaben abziehbar sind (Beschluss vom 19.1.,2019, 2 BvL 22/14, 2 BvL 27/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 23/14). Hier ein Auszug aus der Pressemeldung des Bundesverfassungsgerichts:

"Dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Dies hat der Zweite Senat mit heute veröffentlichtem Beschluss auf Vorlagen des Bundesfinanzhofs hin entschieden. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass es für die Regelung sachlich einleuchtende Gründe gibt. Der Gesetzgeber durfte solche Aufwendungen als privat (mit-)veranlasst qualifizieren und den Sonderausgaben zuordnen. Die Erstausbildung oder das Erststudium unmittelbar nach dem Schulabschluss vermittelt nicht nur Berufswissen, sondern prägt die Person in einem umfassenderen Sinne, indem sie die Möglichkeit bietet, sich seinen Begabungen und Fähigkeiten entsprechend zu entwickeln und allgemeine Kompetenzen zu erwerben, die nicht zwangsläufig für einen künftigen konkreten Beruf notwendig sind. Sie weist eine besondere Nähe zur Persönlichkeitsentwicklung auf. Auch die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Erstausbildungskosten auf einen Höchstbetrag von 4.000 Euro (Anm.: Heute sind es 6.000 Euro) in den Streitjahren ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden."

STEUERRAT: Viele Arbeitnehmer, aber auch Selbstständige, üben ihre berufliche Tätigkeit derzeit zu einem großen Teil zuhause aus, also im Homeoffice. Doch nicht immer verfügen sie über einen separaten Raum, der steuerlich als Arbeitszimmer akzeptiert wird, sondern arbeiten in einer Ecke im Wohnzimmer oder am Küchentisch. In den Corona-Jahren 2020 bis 2022 dürfen sie dann immerhin einen Pauschalbetrag von 5 EUR pro Tag als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Maximal sind 600 EUR im Jahr absetzbar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG und § 52 Abs. 6 Satz 13 EStG, eingefügt durch das "Jahressteuergesetz 2020"). Bislang etwas weniger bekannt ist, dass die neue Homeoffice-Pauschale auch denjenigen zusteht, die sich im Studium, einer Ausbildung oder einer Weiterbildung befinden und derzeit mehr am heimischen PC lernen als in Vorlesungen oder im Präsenz-Unterricht. Die Pauschale steht den Betroffenen unabhängig davon zu, ob sie eine Erstausbildung, ein Erststudium, eine Zweitausbildung, ein Aufbaustudium oder eine berufliche Fortbildung absolvieren oder ob sie in einem Ausbildungs-Dienstverhältnis stehen. In den beiden erstgenannten Fällen wäre die Pauschale bei den Sonderausgaben abzuziehen, in den anderen Fällen bei den Werbungskosten. Dies ergibt sich analog aus dem BMF-Schreiben vom 2.3.2011 (BStBl 2011 I S. 195) , wonach die Regelung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6b EStG auch im Bereich der Ausbildung, also des Sonderausgabenabzuges, gilt.

Ob sich die neue Homeoffice-Pauschale steuerlich auch auswirkt, steht natürlich auf einem anderen Blatt. Bei den Werbungskosten wirkt sie sich nur aus, wenn alle Kosten zusammen den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR (bis 2021) bzw. 1.200 EUR (ab 2022) übersteigen. Bei den Sonderausgaben ergibt sich eine Steuerminderung nur, wenn auch tatsächlich steuerpflichtige Einkünfte vorhanden sind.

Kommen wir noch kurz zu den weiteren Voraussetzungen der Homeoffice-Pauschale:

  • Der Pauschalbetrag von 5 EUR wird (nur) für die Kalendertage gewährt, an denen die berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung ausgeübt und keine andere Betätigungsstätte aufgesucht wird. Übertragen auf Studenten heißt das: Nur für die Tage, an denen ausschließlich zuhause gelernt wird, gibt es den Pauschalbetrag. Fährt der Student an einem Tag zusätzlich zu seiner Universität, kann die Tagespauschale von 5 EUR nicht abgezogen werden, sondern nur die Fahrtkosten. Auch Fahrten zu einer Lerngemeinschaft wären für die Pauschale schädlich.
  • Das Gesetz sieht keine Einschränkung für den Fall vor, dass bei gemeinsam Nutzungsberechtigten einer Wohnung (auch) ein Mitbewohner eigene Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (1.250 EUR) oder die Tagespauschale für einen häuslichen Arbeitsplatz (5 EUR) abzieht. Wer in einer WG lebt, deren andere Mitbewohner die Pauschale ebenfalls geltend machen, kann "seine" Pauschale also dennoch abziehen.
  • Es spielt auch keine Rolle, ob tatsächlich ein ganzer Tag gelernt wird oder nur einige Stunden.

STEUERRAT:  Studierende und Teilnehmer von Aus- und Weiterbildungen sollten die neue Homeoffice-Pauschale geltend machen, wenn bei ihnen nicht die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines häuslichen Arbeitszimmers vorliegen. Es ist zu hoffen, dass die Finanzämter keinen allzu hohen Nachweis dafür verlangen, dass tatsächlich zuhause gelernt worden ist, denn ein solcher Nachweis ist nur schwer zu erbringen. Gegebenenfalls sollten Betroffene das Finanzamt dann auf die Intention des Gesetzgebers aufmerksam machen, das Arbeiten und auch das Lernen zuhause zu fördern und zur Not einen "Zeugenbeweis" anbieten.

Weitere Informationen:

SERVICE:
Vordrucke zur Arbeitserleichterung, mit denen Sie Ihre Ausbildungskosten einfach und vollständig erfassen können, können Sie hier herunterladen:
- Vordruck Aufwendungen für Aus- oder Fortbildung (PDF)

5. Renten und Dauernde Lasten (Zeilen 15-37)

Renten und dauernde Lasten werden häufig gezahlt für Vermögensübertragungen - insbesondere im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Sofern die Rente oder dauernde Last nicht nach dem Verkehrswert des Vermögens berechnet wird ("Berechnung nach kaufmännischen Gesichtspunkten"), sondern nach dem Versorgungsbedürfnis der Übergebers und der Leistungsfähigkeit des Übernehmers, können die Versorgungsleistungen als Sonderausgaben abgesetzt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG).

Seit 2008 ist der Sonderausgabenabzug für Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen, die ab dem 1.1.2008 vereinbart werden, erheblich eingeschränkt. Begünstigt sind nur noch

  • Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, Betriebsvermögen Selbstständiger) in der Rechtsform des Einzelunternehmens.
  • Übertragung von Mitunternehmeranteilen an einer land-/forstwirtschaftlich, gewerblich oder selbstständig tätigen Personengesellschaft.
  • Übertragung von GmbH-Anteilen von mindestens 50 %, wenn
    • der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und
    • der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.

Dadurch wird die Übertragung von kleinen und mittelständischen Familienunternehmen in der Rechtsform der GmbH durch einen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer auch weiterhin begünstigt

STEUERRAT: Bei der Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gehört auch die Wohnung zum begünstigten Vermögen, insbesondere die von den Altenteilern genutzte Wohnung. Daher können auch die darauf entfallenden Versorgungsleistungen als Sonderausgaben abgesetzt werden.

Steuerlich nicht mehr begünstigt sind die Übertragung von

  • vermieteten Immobilien,
  • selbst genutzten Immobilien,
  • Geld- und Wertpapiervermögen,
  • Anteilen an vermögensverwaltenden oder gewerblich geprägten Personengesellschaften,
  • typisch stillen Beteiligungen,
  • GmbH-Anteilen mit weniger als 50%iger Beteiligung,
  • GmbH-Anteilen mit 50%iger Beteiligung, aber fehlender Geschäftsführung,
  • Anteilen an Körperschaften, die keine GmbH sind (z.B. Aktien).

STEUERRAT: Seit 2008 ist auch die Unterscheidung zwischen dauernden Lasten und Renten grundsätzlich weggefallen. Seitdem stellen die Versorgungsleistungen in aller Regel "Dauernde Lasten" dar. Dadurch kann auf die bei Leibrenten bislang erforderliche Ermittlung des Ertragsanteils verzichtet werden. Das bedeutet, dass Versorgungsleistungen in vollem Umfang einerseits als Sonderausgaben abgezogen werden können und andererseits vom Empfänger als "sonstige Einkünfte" versteuert werden müssen. Dennoch wird in der Anlage Sonderausgaben zwischen Renten (Zeilen 15-21) und dauernden Lasten (Zeilen 31-37) unterschieden und die Angaben sind daher in unterschiedlichen Zeilen vorzunehmen. Das hat seinen Grund insbesondere darin, dass es noch viele Fälle gibt, in denen die Verträge vor 2008 abgeschlossen wurden und noch laufen.

Für Vermögensübertragungen vor 2008 gelten weiterhin folgende Regeln (BMF-Schreiben vom 16.9.2004, BStBl. 2004 I S. 922):

  • Bei lebenslänglichen Leibrenten ist der Ertragsanteil als Sonderausgaben absetzbar. Der Ertragsanteil ist seit 2005 sogar niedriger als früher, auch für bereits laufende Rentenverpflichtungen. Dementsprechend muss der Übergeber diesen Betrag als sonstige Einkünfte versteuern. Wie hoch der Ertragsanteil ist, sehen Sie im Beitrag Renten: Ertrags- und Besteuerungsanteile ab 2005.
  • Bei einer dauernden Last kann der Übernehmer den gesamten Betrag als Sonderausgaben absetzen, und der Übernehmer muss den gesamten Betrag versteuern. Im Gegensatz zur Rente handelt es sich dabei nicht um gleichbleibende Zahlungen, sondern um veränderliche Leistungen, etwa bei einer Verpflichtung zur Übernahme der anfallenden Kosten für eine Heimunterbringung (Versorgung "in gesunden und kranken Tagen").

Falls mit dem übertragenen Vermögen steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden (z.B. gewerbliche Einkünfte, Mieteinkünfte), sind die Zahlungen - ggf. mit dem Ertragsanteil - als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar. 

Achtung: Unterhaltszahlungen bzw. Zuwendungen (Leistungen ohne angemessene Gegenleistung) in Form von Renten und dauernden Lasten sind nicht als Sonderausgaben abziehbar. Unterhaltszahlungen an die Eltern oder Kinder können daher nicht steuermindernd abgesetzt werden. Nicht als Sonderausgaben abziehbar sind auch Rentenzahlungen, die freiwillig oder aufgrund einer freiwillig begründeten Verpflichtung erbracht werden. Ein Abzug kommt allenfalls bei den außergewöhnlichen Belastungen in Betracht.

Hinweis: Sofern Sie an einer Gesellschaft (z.B. einer GbR) oder einer Gemeinschaft (z.B. einer Erbengemeinschaft) beteiligt sind und entsprechende Zahlungen leisten, tragen Sie diese bitte in die Zeilen "lt. gesonderten und einheitlicher Feststellung" ein.

Wichtig: Es muss die Steuer-Identifikationsnummer (IdNr.) der jeweils empfangsberechtigten Person angegeben werden (einzutragen in den Zeilen 17, 20, 33 und/oder 36). Die Angabe der Identifikationsnummer ist Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen. Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen.

6. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten (Zeilen  38-45)

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten / Lebenspartner können Sie - statt als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33a Abs. 1 EStG - im Wege des Realsplittings bis zu 13.805 EUR als Sonderausgaben absetzen. Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist, dass Sie die Anlage U beifügen (bzgl. der Zahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs siehe unten).

Falls Sie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Ex-Gatten / Ex-Lebenspartner übernehmen, stellen diese ebenfalls Unterhaltsleistungen dar und sind im Rahmen des Realsplittings über den abzugsfähigen Höchstbetrag von 13.805 EUR hinaus als Sonderausgaben absetzbar. Auch diese Beiträge sind anzugeben in der "Anlage Sonderausgaben", und zwar in Zeile 38 und zusätzlich in Zeile 40. Abziehbar sind aber nur Beiträge in Höhe von Basisabsicherungen.

Die abziehbaren Beiträge werden um 4 Prozent gekürzt, sofern ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Daher sind entsprechende Angaben sind in den Zeile 41 vorzunehmen

Wichtig: Es muss die Steuer-Identifikationsnummer (IdNr.) der empfangsberechtigten Person angegeben werden. Die Angabe der Identifikationsnummer ist Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen. Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen.

Im Übrigen werden nun Angaben zu einer zweiten unterstützten Person abgefragt. Offenbar mehren sich die Fälle, in denen Steuerzahler ein zweites Mal geschieden sind Unterhalt leisten müssen.

Weitere Informationen:

7. Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs (Zeilen 46-50)

(1) Nach aktuellem Scheidungsrecht (ab 1.9.2009) werden die Anrechte aus allen Versorgungssystemen bereits bei der Scheidung geteilt. "Jeder bekommt von allem die Hälfte." Dabei wird vorrangig jedes Anrecht innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems geteilt (interne Teilung) oder im Ausnahmefall wertgleich bei einem anderen Versicherungsträger für den Ausgleichsberechtigten begründet (externe Teilung).

Die Zahlungen sind in beiden Fällen sowohl für den Ausgleichsverpflichteten als auch für den Ausgleichsberechtigten steuerfrei (§ 3 Nr. 55a und Nr. 55b EStG).

Weitere Informationen: Scheidung: Versorgungsausgleich - Wertausgleich bei der Scheidung.

(2) Des weiteren gibt es den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich: Dabei bezieht die ausgleichsverpflichtete Person die Einkünfte in voller Höhe, ist aber verpflichtet, einen Teil davon an die ausgleichsberechtigte Person abzugeben.

  • Der Ausgleichsverpflichtete kann die Zahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs in dem Umfang als Sonderausgaben absetzen (§ 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG), in dem die den Ausgleichszahlungen zugrunde liegenden Einnahmen bei ihm der Besteuerung unterliegen. Sind die zu Grunde liegenden Einnahmen steuerfrei, kommt ein Sonderausgabenabzug nicht in Betracht.
  • Der Ausgleichsberechtigte muss die erhaltenen Ausgleichszahlungen als "sonstige Einkünfte" versteuern (§ 22 Nr. 1a EStG 2015), soweit sie beim Ausgleichsverpflichteten als Sonderausgaben abgezogen werden können. Es gilt hier das strenge Korrespondenzprinzip. Es kommt aber nicht darauf an, ob sie sich beim Ausgleichsverpflichteten tatsächlich steuerlich ausgewirkt haben. Bei der Ermittlung der Einkünfte ist ein Werbungskostenpauschbetrag von 102 EUR abzuziehen.

Weitere Informationen: Scheidung: Versorgungsausgleich - Ausgleichsansprüche nach Scheidung.

(3) Häufig wird in einem Ehevertrag oder in einer notariellen Vereinbarung geregelt, dass für den Fall der Scheidung der Versorgungsausgleich ausgeschlossen sein soll und dafür der Ex-Partner eine Ausgleichszahlung erhält, z.B. einen Geldbetrag, eine Abfindung, eine Lebensversicherung u.Ä. (§ 1408 Abs. 2 BGB). Solche Ausgleichszahlungen werden häufig auch erst im Zuge des Scheidungsverfahrens zur Abfindung von Versorgungsansprüchen vereinbart (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG).

Nach früherer - umstrittener - Rechtslage waren private Zahlungen zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs beim ausgleichsverpflichteten Ehegatten nicht als Sonderausgaben absetzbar. Im Gegenzug musste der ausgleichsberechtigte Ehegatte die erhaltene Zahlung nicht als "sonstige Einkünfte" versteuern (BMF-Schreiben vom 9.4.2010, BStBl. 2010 I S. 323, Tz. 19; BFH-Urteil vom 15.6.2010, X R 23/08).

Seit 2015 sind Zahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs - vergleichbar dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich - beim Zahlungsverpflichteten ebenfalls als Sonderausgaben absetzbar, während der Ausgleichsberechtigte die Einnahmen als sonstige Einkünfte versteuern muss (§ 10 Abs. 1a Nr. 3 und § 22 Nr. 1a EStG).

  • Der Ausgleichsverpflichtete kann also seine Zahlungen als Sonderausgaben absetzen. Dazu sind ein Antrag des Ausgleichsverpflichteten und eine Zustimmung des Ausgleichsberechtigten erforderlich. So können beide genau festlegen, in welchem Umfang ein steuerlicher Abzug und damit korrespondierend die Besteuerung erfolgen sollen. Der Teil der Ausgleichszahlungen, der im Leistungsjahr nicht steuerlich geltend gemacht wird, kann in einem späteren Jahr nicht mehr abgesetzt werden.
  • Die Ausgleichsmöglichkeit besteht versorgungsrechtlich unabhängig davon, ob sie eine beamtenrechtliche, eine öffentlich-rechtliche, eine private, eine geförderte oder eine betriebliche Altersversorgung betrifft. Die Zahlungen sind künftig einheitlich nur als Sonderausgaben absetzbar. Bisher konnten derartige Ausgleichszahlungen bei Beamten zur Vermeidung einer Kürzung ihrer Versorgungsbezüge als Werbungskosten abgezogen werden (z.B. BFH-Urteil vom 8.3.2006, BStBl. 2006 II S. 446 und 448).

STEUERRAT: Für den Antrag und die Zustimmung verwenden Sie bitte die "Anlage U". Sie ist von Ihnen und auch vom Empfänger der Ausgleichsleistungen zu unterschreiben. Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist also, dass Sie die Anlage U beifügen.

Wichtig: Es muss zudem die Steuer-Identifikationsnummer (IdNr.) der empfangsberechtigten Person angegeben werden. Die Angabe der Identifikationsnummer ist Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen.

Weitere Informationen: Scheidung: Versorgungsausgleich - Private Ausgleichszahlungen