Die steuerliche Behandlung richtet sich nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG in Verbindung mit R 3.12 Abs. 3 LStR. Danach ist ein Drittel der gezahlten Aufwandsentschädigung, jedoch mindestens 250 EUR monatlich (ab 2021), steuerfrei.
- Wird ein Betrag von weniger als 250 EUR monatlich gezahlt, ist der tatsächlich gezahlte Betrag steuerfrei.
- Werden für mehrere Wahlen am selben Tag für jede Wahl Erfrischungsgelder gezahlt oder innerhalb eines Monats mehrere Wahlen durchgeführt, sind nach R 3.12 Abs. 3 Satz 6 LStR für die Anwendung der steuerfreien Mindestbeträge die gezahlten Aufwandsentschädigungen zusammenzurechnen. In diesem Fall sind, wenn die o.g. Drittelregelung nicht zu einem höheren Betrag führt, nur 250 EUR steuerfrei und der übersteigende Betrag ist steuerpflichtig.
Was die Besteuerung des übersteigenden Betrags angeht, ist zu unterscheiden zwischen den Mitgliedern der Wahlorgane (Mitglieder von Wahlausschüssen und Wahlvorständen, Beisitzer, Schriftführer) sowie den Wahlhelfern (Hilfskräfte).
- Bei Ersteren handelt es sich um in den Wahlgesetzen vorgeschriebene Wahlorgane, die weisungsunabhängig sind und ihre Aufgaben grundsätzlich nur gegenüber der Allgemeinheit wahrnehmen. Sie sind daher als selbstständig Tätige anzusehen, die mit den Aufwandsentschädigungen "Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit" beziehen (nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Sie haben für die Versteuerung der Aufwandsentschädigung, soweit sie den Freibetrag übersteigt, in ihrer Einkommensteuererklärung selbst Sorge zu tragen.
- Die Wahlhelfer sind von den Gemeinden eingesetzte Hilfskräfte zur Erfüllung der eigenverantwortlichen organisatorischen Hilfsfunktion der Gemeinden bei Wahlen. Sie sind weisungsabhängig und nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als Arbeitnehmer anzusehen. Soweit die Erfrischungsgelder steuerpflichtig sind, sind dabei zwei Fallgruppen zu unterscheiden:
- Sind die Wahlhelfer Arbeitnehmer der Gemeinde, ist die Besteuerung im Rahmen des Lohnsteuerabzugs durchzuführen. Die Lohnsteuer kann auch nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG pauschaliert werden.
- Bei Wahlhelfern, die nicht Arbeitnehmer der Gemeinde sind, kann die Lohnsteuer auf den steuerpflichtigen Teil der Erfrischungsgelder nach den allgemeinen Vorschriften oder nach § 40a EStG pauschal erhoben werden.
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