Im Februar 2006 hatte das Finanzgericht Düsseldorf die steuerliche Anerkennung der Kosten für eine LASIK-Augenoperation abgelehnt mit der Begründung, die LASIK-Operation erspare dem Fehlsichtigen für die Zukunft das Tragen einer Brille. Daher werde die Wahl für diese Behandlungsmethode in nicht unerheblichem Maße auch von ästhetischen Gesichtspunkten bestimmt (FG Düsseldorf vom 16.2.2006, 15 K 6677/04 E).
ABER im Juli 2006 hat die Finanzverwaltung beschlossen, die Kosten für eine Augen-Laser-Operation als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG anzuerkennen. Die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes ist dafür nicht erforderlich. Bei Bürgern, die sich einer Augen-Laser-Operation unterziehen, liege immer eine Fehlsichtigkeit und damit eine Krankheit vor. Die Operation stelle somit eine Heilbehandlung dar (OFD Münster vom 10.7.2006, Kurzinfo ESt 013/2006). Die Verwaltungsanweisung ist bundeseinheitlich abgestimmt.
STEUERRAT: Die Kosten für die Augen-Laser-Operation sind zwar als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abziehbar. Doch ehe sie sich tatsächlich steuermindernd auswirken, muss erst die zumutbare Belastung überschritten werden. Diese richtet sich nach der Höhe des Einkommens, der Anzahl der Kinder und dem Familienstand. Wenn Sie sich also die Augen lasern lassen wollen, sollten Sie weitere kostspielige Behandlungen ins selbe Jahr ziehen, zum Beispiel für Zahnimplantate oder eine Kur. So erzielen Sie den größten Steuervorteil für alle außergewöhnlichen Belastungen.
Weitere Informationen:
- Krankheitskosten: Wann und wie Sie welche Kosten absetzen können
- Krankheitskosten: Aufwendungen für alternative Behandlungsmethoden
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