Zum Hintergrund: Die "Lieferung von Wasser“ durch die Wasserversorgungsunternehmen unterliegt nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) lediglich einem Steuersatz von 7 Prozent. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte bereits vor einigen Jahren geurteilt, dass dementsprechend auch das Legen eines Hausanschlusses dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, wenn die Leitung die Verbindung des Wasserverteilungsnetzes mit der Wasseranlage eines Grundstücks ermöglicht (EuGH-Urteil vom 3.4.2008, Rs. C-442/05, BStBl 2009 II S. 328). Die Finanzverwaltung wendet das Urteil an, allerdings nur für den Fall, dass der Hausanschlusses durch das Wasserversorgungsunternehmen selbst gelegt wird. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist danach also auf den Fall beschränkt, dass die Hauswasseranschlussleistung und die Wasserbereitstellung durch ein und denselben Unternehmer erfolgen.
AKTUELL hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der ermäßigte Steuersatz auch dann anzuwenden ist, wenn der Leistende kein Wasserversorgungsunternehmen ist. Wird also eine Fremdfirma mit der Verlegung des Wasseranschlusses beauftragt, sind auch von diesem nur 7 Prozent Umsatzsteuer an den Bauherrn oder Grundstückseigentümer in Rechnung zu stellen (BFH-Urteil vom 7.2.2018, XI R 17/17).
- Der Fall: Eine GmbH führt Tiefbauarbeiten aus. Sie errichtet u.a. Trinkwasseranschlüsse als Verbindungen vom öffentlichen Trinkwassernetz zum jeweiligen Gebäudebereich. Die Auftragsvergabe erfolgte jeweils vom zuständigen Wasser- und Abwasserzweckverband an die GmbH, die Abrechnung fand jedoch direkt zwischen der GmbH und dem jeweiligen Grundstückseigentümer statt. Die Rechnungslegung erfolgte getrennt: für die Herstellung des Anschlusses von der Hauptversorgungsleitung bis zur Grundstücksgrenze gegenüber dem Wasser- und Abwasserzweckverband und von der Grundstücksgrenze bis ins Haus gegenüber dem Grundstückseigentümer oder Bauherrn. In keinem Fall war die Herstellung der Anschlüsse mit weiteren Bauleistungen verbunden. Für die Herstellung der Trinkwasseranschlüsse erteilte die GmbH den Grundstückseigentümern bzw. Bauherren Rechnungen unter Ausweis von Umsatzsteuer in Höhe von 7 Prozent, weil sie davon ausging, es handele sich bei diesen Leistungen um „Lieferungen von Wasser“ i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG. Das Finanzamt hingegen vertrat die Auffassung, dass es sich insoweit um Leistungen handele, die dem Regelsteuersatz unterliegen, da es sich bei der GmbH um ein Bauunternehmen handele.
- Dieser Auffassung sind zunächst das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 4.4.2017, 2 K 2309/15, EFG 2017, S. 1131) und nun der BFH entgegengetreten. Unter den Begriff „Lieferung von Wasser“ falle - im Einklang mit der EuGH-Rechtsprechung - auch das Legen eines Hausanschlusses, wenn die Leitung die Verbindung des Wasserverteilungsnetzes mit der Wasseranlage eines Grundstücks ermöglicht. Es sei unerheblich, ob der Leistungsempfänger der Verlegung des Hausanschlusses identisch mit dem Leistungsempfänger der Wasserlieferungen ist. Nicht nur das erstmalige Legen eines Hausanschlusses, sondern auch Arbeiten zur Erneuerung oder zur Reduzierung von Wasseranschlüssen fallen unter die Steuerermäßigung. Ohne Belang sei es, ob die Leistung von demselben Unternehmer erbracht werde, der das Wasser liefert. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes scheide nicht deshalb aus, weil der Leistende kein Wasserversorgungsunternehmen ist. Ob die Leistungen als sonstige Leistungen möglicherweise teilweise der Erneuerung von Wasseranschlüssen gedient haben könnten, sei ebenso unerheblich.
STEUERRAT: Hauseigentümer sollten darauf achten, dass ihnen nur der ermäßigte Steuersatz in Rechnung gestellt wird - insbesondere, wenn sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Für Altfälle sollte gegebenenfalls auf eine Berichtigung der Rechnung und eine Erstattung der zu viel gezahlten Umsatzsteuer hingewirkt werden. Berufen Sie sich auf Ihren Herausgabeanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB. Die Finanzverwaltung wird ihre Auffassung angesichts dieses Urteils korrigieren müssen. Fraglich dürfte allenfalls der Fall sein, dass der Bauunternehmer nicht nur den Wasseranschluss gelegt, sondern weitere Baumaßnahmen durchgeführt hat. Hier dürften aufgrund der Einheitlichkeit der Leistung wohl weiterhin insgesamt 19 Prozent Umsatzsteuer anfallen.
Weitere Informationen: Hauseigentümer: Für Wasser-Hausanschluss nur ermäßigte Umsatzsteuer
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