Steuertipp der Woche Nr. 384: Vorsicht bei Abrechnung mittels Gutschrift

Im Geschäftsleben erteilt üblicherweise der ausführende Unternehmer eine Rechnung an den Leistungsempfänger. Doch oftmals wird auch per Gutschrift abgerechnet - vor allem, wenn der Leistungsempfänger derjenige ist, der die Berechnungsmodalitäten besser kennt als der Leistende (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG). Den Besitzern von Fotovoltaikanlagen dürfte dieses Vorgehen bekannt sein, denn fast immer rechnet das Energieunternehmen, in dessen Netz der (überschüssige) Strom eingespeist wird, gegenüber dem Anlagenbetreiber per Gutschrift ab. Bei der Abrechnung per Gutschrift ist aber - ebenso wie bei der klassischen Rechnung - darauf zu achten, dass die Umsatzsteuer nur dann offen ausgewiesen werden darf, wenn diese auch tatsächlich entstehen soll. Das heißt:

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