- Zunächst ist weiterhin eine grundsätzliche Unterscheidung zwischen Mitgliedern der Pflegeversicherung ohne Elterneigenschaft und Mitgliedern mit Elterneigenschaft vorzunehmen, ohne dass auf die Anzahl der Kinder abzustellen ist. Die Gründe der Kinderlosigkeit sind dabei ohne Belang.
- Für Mitglieder der Pflegeversicherung ohne Elterneigenschaft wird ein Beitragszuschlag für Kinderlose erhoben, es sei denn, sie gehören zu den vom Beitragszuschlag ausgenommenen Personengruppen (z.B. Mitglieder, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben).
- Mitglieder mit Elterneigenschaft sind vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen. Liegt die Elterneigenschaft einmal vor, bleibt sie lebenslang wirksam. Bereits der Nachweis eines Kindes führt dementsprechend dazu, dass der Beitragszuschlag für Kinderlose dauerhaft nicht zu erheben ist.
- Für Mitglieder mit Elterneigenschaft für mehr als ein Kind reduziert sich der Beitragssatz ab dem zweiten bis zum fünften Kind um einen Beitragsabschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten für jedes berücksichtigungsfähige Kind. Der Beitragsabschlag gilt jedoch im Unterschied zur Ausnahme vom Beitragszuschlag nicht lebenslang, sondern nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder hätte. Damit wird der Beitragsabschlag auf die typische Erziehungszeit des Kindes begrenzt.
- Den Beitragsabschlag erhalten neben den leiblichen Eltern und den Adoptiveltern auch Stiefeltern und Pflegeeltern. Bei Adoptiveltern und Stiefeltern muss das Familienband allerdings zu einem Zeitpunkt bewirkt werden, zu dem für das Kind altersmäßig eine Familienversicherung in der sozialen Pflegeversicherung hätte begründet werden können (GKV-Spitzenverband, Verlautbarung vom 11.7.2023).
- Als berücksichtigungsfähig gelten auch Kinder, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres verstorben sind (vgl. dazu SteuerSparbrief November 2023).
So hoch ist der Beitragssatz zur Pflegeversicherung (ab 1.7.2023) |
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Versicherte |
Beitragssatz |
allgemein |
in Sachsen |
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AN-Anteil |
AG-Anteil |
AN-Anteil |
AG-Anteil |
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- ohne Kinder - mit 1 Kind - mit 2 Kindern - mit 3 Kindern - mit 4 Kindern - mit 5 und mehr Kindern |
4,00 % 3,40 % 3,15 % 2,90 % 2,65 % 2,40 % |
2,30% 1,70 % 1,45 % 1,20 % 0,95 % 0,70 % |
1,70 % 1,70 % 1,70 % 1,70 % 1,70 % 1,70 % |
2,80 % 2,20 % 1,95 % 1,70 % 1,45 % 1,20 % |
1,20 % 1,20 % 1,20 % 1,20 % 1,20 % 1,20 % |
Vereinfachtes Verfahren zum Nachweis berücksichtigungsfähiger Kinder
Für die Berücksichtigung der Abschläge muss die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren gegenüber der beitragsabführenden Stelle (zum Beispiel dem Arbeitgeber oder der Rentenversicherung) nachgewiesen sein, es sei denn, diesen sind die Angaben bereits bekannt. Bei Selbstzahlern ist der Nachweis gegenüber der Pflegekasse zu führen (§ 55
Abs. 3a ff. SGB XI).
- Um sowohl die Mitglieder als auch die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen von Verwaltungsaufwand zu entlasten, sieht das Gesetz vor, dass bis zum 31. März 2025 ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt wird. Damit sollen den beitragsabführenden Stellen sowie den Pflegekassen die Daten zu den berücksichtigungsfähigen Kindern bis spätestens zu diesem Zeitpunkt in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden.
- Vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 (Übergangszeitraum) ist ein vereinfachtes Nachweisverfahren vorgesehen. In diesem Zeitraum ist es ausreichend, wenn Mitglieder ihre unter 25-jährigen Kinder der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse mitteilen, sofern sie von dieser dazu aufgefordert werden. Auf die Vorlage und Prüfung konkreter Nachweise kann in diesem Fall verzichtet werden. Spätestens nach dem Übergangszeitraum müssen - und werden - die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen die angegebenen Kinder aber überprüfen. Wer zuvor - und sei es auch nur leichtfertig - falsche Angaben gemacht hat, hat eine Ordnungswidrigkeit begangen, die mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 EUR geahndet werden kann.
Nachweis berücksichtigungsfähiger Kinder spätestens bei Ablauf des vereinfachten Verfahrens
AKTUELL hat der GKV-Spitzenverband unter anderem zu der Frage, wie berücksichtigungsfähige Kinder nachgewiesen können, umfassend Stellung bezogen. Der etwas sperrige Titel seiner Verlautbarung vom 11.7.2023 heißt: "Grundsätzliche Hinweise - Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft". Die Verlautbarung ist hier abrufbar: Beitragssatzdifferenzierung Pflege. Von Bedeutung sind - neben vielen anderen Regelungen - folgende Hinweise:
Beitragsabführende Stelle
Die beitragsabführende Stelle, der gegenüber der Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder zu erbringen ist, ist die Stelle, der die Pflicht zum Beitragseinbehalt und zur Beitragszahlung obliegt (z.B. Arbeitgeber, Rehabilitationsträger, Rentenversicherungsträger, Zahlstelle der Versorgungsbezüge). Sofern diesen Stellen die erforderlichen Angaben bereits bekannt sind, wird auf die Nachweisführung durch das Mitglied verzichtet. Dies gilt beispielsweise bei Renten oder bei Bezug von Entgeltersatzleistungen, wenn der Rentenversicherungsträger oder Rehabilitationsträger bereits durch eine entsprechende Bescheinigung/Mitteilung von der Kranken- bzw. Pflegekasse oder über eine andere beitragsabführende Stelle (z.B. durch die Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers bzw. im Rahmen des Datenaustauschs nach § 107 SGB IV) Kenntnis von der Elterneigenschaft erlangt hat. Bei Arbeitgebern reicht es aus, wenn sich aus den Personal- bzw. den Entgeltunterlagen die Elterneigenschaft und die Anzahl der Kinder nachprüfbar ergibt.
Mitglieder, die ihren Beitrag zur Pflegeversicherung selbst an die Krankenkasse zahlen (z.B. freiwillig krankenversicherte Mitglieder, die nach § 20 Abs. 3 SGB XI in der Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind), müssen den Nachweis der Elterneigenschaft und die Anzahl der Kinder grundsätzlich gegenüber der Pflegekasse erbringen.
Freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer, deren Beiträge im so genannten Firmenzahlerverfahren vom Arbeitgeber gezahlt werden, haben den Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber als der beitragsabführenden Stelle und zum Zwecke der Festsetzung des Beitrags durch Beitragsbescheid auch gegenüber der Pflegekasse zu führen.
Es bedarf allerdings keines Nachweises durch das Mitglied gegenüber der Pflegekasse, wenn dieser geeignete Unterlagen, die das Vorhandensein eines oder mehrerer berücksichtigungsfähiger Kindes belegen, vorliegen (z.B. wenn über das Versichertenverzeichnis familienversicherte Kinder zugeordnet werden können). Bestehen Zweifel an der Vollständigkeit der Unterlagen zur Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, ist die Anforderung entsprechender Angaben gegenüber den Mitgliedern zulässig.
Nachweis berücksichtigungsfähiger Kinder bei leiblichen Eltern und Adoptiveltern
Als Nachweise bei leiblichen Eltern und Adoptiveltern kommen wahlweise in Betracht:
- Geburtsurkunde bzw. internationale Geburtsurkunde ("Mehrsprachige Auszüge aus Personenstandsbüchern“)
- Abstammungsurkunde (wird für einen bestimmten Menschen an seinem Geburtsort geführt)
- Auszug aus dem Geburtenbuch des Standesamtes
- Auszug aus dem Familienbuch/Familienstammbuch
- steuerliche Lebensbescheinigung des Einwohnermeldeamtes (Bescheinigung wird ausgestellt, wenn der Steuerpflichtige für ein Kind, das nicht bei ihm gemeldet ist, einen halben Kinderfreibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal eintragen lassen möchte: Er muss hierfür nachweisen, dass er im ersten Grad mit dem Kind verwandt ist, z.B. durch Vorlage einer Geburtsurkunde)
- Vaterschaftsanerkennungs- und Vaterschaftsfeststellungsurkunde
- Adoptionsurkunde
- Kindergeldbescheid der Bundesagentur für Arbeit (BA) - Familienkasse - (bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes und Empfängern von Versorgungsbezügen die Bezüge- oder Gehaltsmitteilung der mit der Bezügefestsetzung bzw. Gehaltszahlung befassten Stelle des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers bzw. Dienstherrn)
- Kontoauszug, aus dem sich die Auszahlung des Kindergeldes durch die BA - Familienkasse - ergibt (aus dem Auszug ist die Höhe des überwiesenen Betrages, die Kindergeldnummer sowie in der Regel der Zeitraum, für den der Betrag bestimmt ist, zu ersehen)
- Erziehungsgeld- oder Elterngeldbescheid
- Bescheinigung über Bezug von Mutterschaftsgeld
- Nachweis der Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) oder dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines oder eines halben Kinderfreibetrages)
- Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale aus der ELStAM-Datenbank (Eintrag eines oder eines halben Kinderfreibetrages)
- Bescheinigung des Finanzamtes für den Lohnsteuerabzug in Ausnahmefällen (Eintrag eines oder eines halben Kinderfreibetrages)
- Sterbeurkunde des Kindes
- Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind
- Meldung des Rentenversicherungsträgers im KVdR-Meldeverfahren, aus der Kindererziehungsleistungen hervorgehen
Nachweise bei Stiefeltern
Als Nachweise bei Stiefeltern kommen wahlweise in Betracht:
- Heiratsurkunde oder Nachweis über die Eintragung einer Lebenspartnerschaft und eine Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder einer anderen für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörde oder Dienststelle, dass das Kind als wohnhaft im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter gemeldet ist oder war (vgl. Haushaltsbescheinigung oder Familienstandsbescheinigung für die Gewährung von Kindergeld - Vordrucke der BA zur Erklärung über die Haushaltszugehörigkeit von Kindern und für Arbeitnehmer, deren Kinder im Inland wohnen)
- Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind
- Meldung des Rentenversicherungsträgers im KVdR-Meldeverfahren, aus der Kindererziehungsleistungen hervorgehen
- Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines oder eines halben Kinderfreibetrages)
- Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale aus der ELStAM-Datenbank (Eintrag eines oder eines halben Kinderfreibetrages)
- Bescheinigung des Finanzamtes für den Lohnsteuerabzug in Ausnahmefällen (Eintrag eines oder eines halben Kinderfreibetrages)
Nachweise bei Pflegeeltern
Als Nachweise bei Pflegeeltern kommen wahlweise in Betracht:
- Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder einer anderen für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörde oder Dienststelle und Nachweis des Jugendamtes über „Vollzeitpflege“ nach § 27 in Verbindung mit § 33 SGB VIII (z. B. Pflegevertrag zwischen Jugendamt und Pflegeeltern, Bescheid über Leistungsgewährung gegenüber den Personensorgeberechtigten oder Bescheinigung des Jugendamtes über Pflegeverhältnis)
- Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind
- Meldung des Rentenversicherungsträgers im KVdR-Meldeverfahren, aus der Kindererziehungsleistungen hervorgehen
- Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines oder eines halben Kinderfreibetrages)
STEUERRAT: Kopien der vorgenannten Unterlagen sind zur Nachweisführung gleichfalls zugelassen. Bei Zweifeln an der Ordnungsgemäßheit der Kopien sind die Originale oder beglaubigte Kopien bzw. beglaubigte Abschriften vorzulegen.
Weitere Informationen: