Weitere Informationen und Anleitungen zu diesem Thema enthalten folgende Beiträge:
- Ausfüllhilfe zur Anlage Sonderausgaben - 2020
- Ausfüllhilfe zur Anlage Außergewöhnliche Belastungen - 2020
- Ausfüllhilfe zur Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen - 2020
- Ausfüllhilfe zur Anlage Sonstiges - 2020
Hier können Sie das Steuerformular zum Ausfüllen am Bildschirm und zum Ausdrucken aufrufen:
- Steuerhauptformular 2020
1. Vorab: Wer eine Steuererklärung abgeben muss oder freiwillig abgeben sollte
Pflichtveranlagung
Personen mit Wohnsitz in Deutschland haben vom Grundsatz her für das abgelaufene Kalenderjahr eine Einkommensteuererklärung abzugeben (§ 25 Abs. 3 EStG). Doch dieser Grundsatz gilt nicht uneingeschränkt.
- Arbeitnehmer und Pensionäre müssen eine Steuererklärung nur in bestimmten Fällen einreichen, die in § 46 EStG aufgelistet sind.
- Rentner, Kinder und andere Nicht-Arbeitnehmer sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn ihr "Gesamtbetrag der Einkünfte" im Jahre 2020 höher ist als 9.408 EUR für Alleinstehende und 18.816 EUR für Verheiratete.
- Auch Personen, die mehr als 410 EUR Kurzarbeitergeld oder andere Lohnersatzleistungen im Kalenderjahr beziehen, sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn die Leistungen dem so genannten Progrssionsvorbehalt unterliegen.Zwar ist das Kurzarbeitergeld selbst steuerfrei, doch es erhöht den persönlichen Steuersatz und kann in bestimmten Konstellationen zur einer Steuernachzahlung führen. Wer die Erklärung nicht "freiwillig" abgibt, sollte bedenken, dass die Finanzämter Informationen über den Bezug von Kurzarbeitergeld per Datenaustausch erhalten, die Steuererklärung dann vielleicht nach einem oder zwei Jahren zwangsweise anfordern und es zu erheblichen Verspätungszuschlägen kommen kann.
Weitere Informationen: Wer muss eine Einkommensteuererklärung abgeben?
Antragsveranlagung
Wer nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, sollte überlegen, ob er eine solche freiwillig abgibt. Dies ist immer empfehlenswert, wenn Sie Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen wollen oder wenn Sie während des Jahres vermeintlich zu viel Steuern gezahlt haben und diese anrechnen lassen wollen.
Eine freiwillige Steuererklärung mit einer sog. Antragsveranlagung empfiehlt sich vor allem, wenn Ihre Werbungskosten oder Sonderausgaben über den Pauschbeträgen liegen, wenn außergewöhnliche Belastungen entstanden sind, wenn die Kinderfreibeträge günstiger sind als das Kindergeld, wenn Sie nicht das ganze Jahr über gearbeitet haben usw. Es gibt viele Fälle, in denen sich eine freiwillige Steuererklärung lohnt!
Weitere Informationen: Wer sollte freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgeben?
Abgabefristen
Wer zu einer Steuererklärung verpflichtet ist (Pflichtveranlagung), muss diese für das Jahr 2020 grundsätzlich bis zum 31. Juli 2021 abgeben. Sofern die Frist ausnahmsweise nicht einhegalten werden kann, müssen Sie unbedingt einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Wenn Sie einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein mit der Steuererklärung beauftragen, verlängert sich die Abgabefrist allgemein bis zum 28.2.2022.
Bei der Pflichtveranlagung beginnt die vierjährige Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Steuerjahr. Aufgrund dieser sog. Anlaufhemmung kann bzw. muss eine Steuererklärung auch noch bis zu 7 Jahre nach dem Steuerjahr abgegeben werden (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO).
Wer eine Steuererklärung freiwillig abgibt (Antragsveranlagung), kann dies bis zum 31.12.2024 tun. Bis Ende 2021 können Sie noch eine Steuererklärung für das Jahr 2017 einreichen.
Die Finanzämter können unter bestimmten Voraussetzungen die Steuererklärung vorab anfordern, um bei Bedarf eine kontinuierliche Abgabe von Steuererklärungen zu ermöglichen (§ 149 Abs. 4 AO). Bei einer Vorab-Anforderung muss die Steuererklärung dann innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung abgegeben werden.
Die Finanzämter müssen bei Fristüberschreitungen zwingend Verspätungszuschläge festsetzen. Aus der "Kann-Regelung" ist eine "Muss-Regelung" geworden. Niemand kann sich also herausreden, wenn er seine Steuererklärung verspätet abgibt.
Weitere Informationen: Steuererklärung: Bis wann müssen Sie die Einkommensteuererklärung abgeben?
2. eDaten
Seit dem Kalenderjahr 2019 verzichtet die Finanzverwaltung auf die Angabe bestimmter Daten, die ihr bereits von verschiedenen Seiten elektronisch mitgeteilt wurden. Dazu gehören z.B. Bruttoarbeitslöhne und die zugehörigen Lohnsteuerabzugsbeträge, bestimmte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Beiträge zur Altersvorsorge, Lohnersatzleistungen, Renten (sog. eDaten). In den einzelnen Formularen sind diese Stellen mit einem "e" markiert und müssen nicht mehr ausgefüllt werden. Dadurch wird die Erstellung der Steuererklärung ein wenig erleichtert.
ACHTUNG: Sie sollten aber unbedingt prüfen, ob die elektronisch übermittelten Daten auch zutreffend sind. Dazu erhalten Sie von den meldepflichtigen Stellen entsprechende Mitteilungen, gegebenenfalls sollten Sie diese anfordern. Der Fall, dass die Daten nicht korrekt übermittelt wurden, ist häufiger als viele denken.
3. Allgemeine Angaben (Zeilen 1-41)
Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage (Zeile 1)
Den Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage stellen Sie grundsätzlich im Rahmen der Steuererklärung, indem Sie zum einen auf der ersten Seite des Steuerhauptformulars das Kästchen "Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage" ankreuzen, vor allem aber die Zeile 42 im Steuerhauptfomular (Seite 2) ausfüllen.
Wichtig: Das alleinige Ankreuzen auf der ersten Seite in Zeile 1 stellt (noch) keinen Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage dar. Die Zeile 42 ist unbedingt auszufüllen!
Früher musste in der "Anlage N" angegeben werden, wie viele Bescheinigungen über vermögenswirksame Leistungen (Anlage VL) beiliegen. Dies entfällt bereits seit einigen Jahren.
Weitere Informationen: Vermögenswirksame Leistungen und Arbeitnehmer-Sparzulage.
Erklärung zur Festsetzung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge (Zeile 2)
Von Kapitalerträgen behält die Bank seit 2009 die Abgeltungsteuer von 25 % und den Solidaritätszuschlag von 5,5 % ein. Und Kirchensteuer ist obendrein fällig. Seit 2015 gilt ein automatisiertes Abzugsverfahren für den Abzug von Kirchensteuer. Anders als früher besteht kein Wahlrecht mehr, ob Kirchensteuerbeträge durch die Banken einbehalten werden oder ob die Festsetzung im Veranlagungsverfahren erfolgt.
STEUERRAT: Falls Sie nicht wünschen, dass die Bank Ihre Zugehörigkeit zur evangelischen oder katholischen Kirche erfährt, können Sie der Datenabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern widersprechen (sog. Sperrvermerk). In diesem Fall nehmen Sie nicht am automatisierten Verfahren teil. Den Widerspruch müssen Sie bis zum 30.6. des Jahres einlegen, wenn der Sperrvermerk noch für die Regelabfrage am 31.8. des Jahres berücksichtigt werden soll. Allerdings müssen Sie dann im Rahmen der Steuererklärung die "Anlage KAP" zur Festsetzung der Kirchensteuer abgeben. Sie sollten wissen, dass das Bundeszentralamt den Sperrvermerk an Ihr Finanzamt übermittelt, sodass man dort leicht verfolgen kann, ob die "Anlage KAP" der Steuererklärung beiliegt.
Für den Antrag auf Sperrvermerk müssen Sie den amtlichen Vordruck verwenden, den Sie hier aufrufen können: Erklärung zum Sperrvermerk (PDF).
Weitere Informationen: Abgeltungsteuer: Wie die Kirchensteuer auf Kapitalerträge erhoben wird.
Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags (Zeile 2)
Können negative Einkünfte weder durch Verlustausgleich im Verlustentstehungsjahr noch durch Verlustrücktrag in das Vorjahr verrechnet werden, erteilt das Finanzamt einen gesonderten Feststellungsbescheid. Darin ist Ihr verbleibender Verlustvorrat für das kommende Jahr amtlich dokumentiert.
Weitere Informationen: Verlustverrechnung: Wie Verluste steuerlich verrechnet werden.
Finanzamt (Zeilen 4-5)
Wo sollen Sie Ihre Steuererklärung abgeben? Natürlich bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk Sie im Zeitpunkt der Steuererklärung Ihren Wohnsitz haben. Ins Grübeln aber können Sie kommen, wenn Sie mehrere Wohnsitze haben, während des Jahres umgezogen sind, vom Ehepartner getrennt leben, geschieden wurden, aus dem Ausland zugezogen sind usw. Sind Sie seit der letzten Steuererklärung umgezogen, geben Sie in Zeile 5 Ihr bisheriges Finanzamt an.
Weitere Informationen: Welches Finanzamt ist für Sie zuständig?
Hier finden Sie auch alle Finanzämter in Deutschland - sogar mit Adresse und Telefonnummer.
Persönliche Angaben (Zeilen 6-27)
Als Grundlage der Steuererklärung geben Sie hier Adresse, Geburtsdatum, Religionszugehörigkeit, Beruf und Familienstand - auch des Ehegatten - an.
STEUERRAT: Mit der Angabe der Telefonnummer sollten Sie vorsichtig sein. Die Finanzämter greifen gerne darauf zurück, wenn sie unklare Punkte erörtern wollen. Da kann manchmal eine Antwort aus dem Stehgreif heikel sein. Fehlt die Telefonnummer, müssen eventuelle Nachfragen schriftlich erfolgen, sodass Sie sich Ihre Antwort in Ruhe überlegen können.
Veranlagung (Zeile 28)
Eheleute und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können seit 2013 zwischen Zusammenveranlagung und "Einzelveranlagung für Ehegatten" wählen. Falls einer die Einzelveranlagung wählt, wird auch der andere einzeln veranlagt. Die Einzelveranlagung ersetzt die frühere getrennte Veranlagung. Die bisher im Jahr der Heirat mögliche besondere Veranlagung ist weggefallen.
Bei der Einzelveranlagung hat jeder Ehegatte eine eigene Steuererklärung abzugeben und erhält auch einen gesonderten Steuerbescheid. Es werden also zwei Steuerberechnungen jeweils getrennt für die Ehegatten durchgeführt und die Steuer jeweils nach dem Grundtarif berechnet. Bei jedem Ehegatten werden die üblichen Frei-, Pausch- und Höchstbeträge wie bei Ledigen gewährt. Schöpft jedoch ein Partner seine Freibeträge nicht aus, kann der andere den nicht ausgeschöpften Teil nicht beanspruchen. Jeder Ehegatte schuldet nur die Einkommensteuer, die sich aus seinem Steuerbescheid ergibt.
- Einkunftsermittlung: Jeder Ehegatte gibt in seiner Steuererklärung nur die Einnahmen an, die er bezogen hat, und kann nur die Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen, die ihm dabei entstanden sind. Erzielen Eheleute gemeinsame Einkünfte, z.B. aus einem gemeinsamen Mietobjekt, werden jedem Ehegatten die Einkünfte zur Hälfte zugerechnet, sofern keine andere Aufteilung in Betracht kommt.
- Zumutbare Belastung: Bei außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art wird die zumutbare Belastung nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte eines jeden Ehegatten bestimmt und nicht wie bisher bei der getrennten Veranlagung nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten. Dies entspricht dem Prinzip der Individualbesteuerung.
- Zuordnung der Kosten: Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG (für Handwerkerleistungen, Haushaltshilfe und haushaltsnahe Dienstleistungen) werden dem Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Die Ehegatten können aber auch beantragen, dass die Aufwendungen ihnen jeweils zur Hälfte zugerechnet werden sollen. Hierzu genügt neuerdings ein "übereinstimmender" Antrag, nicht erforderlich ist ein "gemeinsamer" Antrag. Das heißt, es reicht der Antrag des Ehegatten aus, der die Aufwendungen getragen hat. Aber anders als bisher bei der getrennten Veranlagung ist es jetzt nicht mehr möglich, die Zuordnung in einem beliebigen Verhältnis auf beide Ehegatten zu verteilen.
Beachten Sie bitte insoweit die Ausfüllhilfe zur Anlage Sonstiges - 2020
STEUERRAT: Steuerliche Laien denken oftmals, zwei Einzelveranlagungen kommen nur bei zerstrittenen Ehegatten infrage oder seien nur in diesem Fall sinnvoll. Doch das ist nicht richtig. Es gibt zahlreiche Fälle, in denen zwei Einzelveranlagungen steuerlich günstiger sind als eine Zusammenveranlagung. Leider kann keine pauschalierte Antwort gegeben werden, wann dies der Fall ist, sondern nur auf eine jeweils konkrete Berechnung verweisen werden. Vielleicht lässt sich allenfalls die Aussage treffen, dass zumindest bei Ehegatten mit einem annähernd gleich hohen Verdienst zwei Einzelveranlagungen von Vorteil sein können, wenn einer der beiden Kurzarbeitergeld oder andere Leistungen bezogen hat, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Aber bitte genießen Sie selbst diese Aussage mit einer gewissen Vorsicht, da es stets auf die individuellen Besonderheiten ankommt.
Allen Verheirateten, die bislang ohne nähere Prüfung die Zusammenveranlagung beantragt haben, sei empfohlen, eine Vergleichsberechnung zwischen der Zusammenveranlagung und zwei Einzelveranlagungen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Beosnders gilt dies bei Bezug von Kurzarbeitergeld. Das Finanzamt wird die Berechnung nicht von sich aus durchführen, auch wenn dies wünschenswert wäre. Für all diejenigen, die ihre Steuererklärung komplett selbst erstellen: Einen “Progressionsvorbehalt-Rechner” finden Sie in der Rubrik Steuerservice .
Weitere Informationen:
- Welche Veranlagung gilt bei der Einkommensteuer?
- Steuerveranlagung: Neuregelungen für Eheleute ab 2013
Eheleute, die dauernd getrennt leben, erfüllen letztmals im Jahr der Trennung die Voraussetzungen der Ehegattenbesteuerung, sodass sie zwischen Zusammenveranlagung und Einzelveranlagung wählen können und im Fall der Zusammenveranlagung letztmals nach dem günstigen Splittingtarif besteuert werden. Ab dem folgenden Jahr werden die Ehegatten wie Ledige einzeln veranlagt und nach dem Grundtarif besteuert (nicht zu verwechseln mit getrennter Veranlagung).
Bei Verwitweten erfolgt im Jahr nach dem Sterbejahr des Ehegatten eine Einzelveranlagung, bei der aber ausnahmsweise und letztmals der günstige Splittingtarif angewandt wird (sog. Witwensplitting). Bedingung hierfür ist, dass die Voraussetzungen der Ehegattenbesteuerung "im Zeitpunkt des Todes" vorlagen. Falls Sie sich vor dem Tod von Ihrem Ehegatten getrennt haben sollten, wäre diese Voraussetzung nicht erfüllt. Allein die Zusammenveranlagung für das Sterbejahr genügt hier nicht.
Weitere Informationen: Steuerrat für Verwitwete.
Übrigens: Zum 1.1.2019 ist per Gesetz eine zweijährige Antragsfrist bis zum 31.12.2020 für gleichgeschlechtliche Ehepaare eingeführt worden, um die Zusammenveranlagung mit Splittingtarif beantragen können - und zwar rückwirkend bis zum Beginn der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Dies ist bzw. war auch dann möglich, wenn die Steuerbescheide bereits bestandskräftig sind. Voraussetzung ist, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 in eine Ehe umgewandelt worden ist (Artikel 97 § 9 Abs. 5 AO-Einführungsgesetz 2019, eingeführt durch das "Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften").
Weitere Informationen: Steuerrat für eingetragene Lebenspartnerschaft und gleichgeschlechtliche Ehe
Gütergemeinschaft (Zeile 28)
Die Frage nach der Gütergemeinschaft ist von Bedeutung, wenn ein Gewerbebetrieb zum Gesamtgut der Eheleute gehört. Bei Gütergemeinschaft wird aus dem getrennten Vermögen von Ehemann und Ehefrau gemeinschaftliches Vermögen (Gesamtgut) beider Ehegatten. Dies hat den steuerlichen Nachteil, dass Arbeitsverträge zwischen den Ehegatten nicht anerkannt werden, sodass ein ggf. gezahlter Arbeitslohn als Gewinnanteil behandelt wird. Falls Sie also Gütergemeinschaft als ehelichen Güterstand vereinbart haben, ist dies in Zeile 28 anzukreuzen.
Bankverbindung (Zeilen 31-34)
Die Bankverbindung ist wichtig für die Steuererstattung. Das Finanzamt überweist eine Steuererstattung grundsätzlich nur auf ein Bankkonto. Wenn Sie Ihre Bankverbindung nicht angeben, kann es Verzögerungen bei der Zahlungsabwicklung geben. Seit dem 1.2.2014 ist die Angabe der IBAN erforderlich.
Abweichender Empfänger (Zeilen 35-41)
Hier können Sie eine andere Adresse für den Empfang des Steuerbescheids angeben. Dies sollten Sie vor allem dann tun, wenn Sie nach Abgabe der Steuererklärung unter Ihrer Adresse längere Zeit nicht zu erreichen sind.
4. Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage (Zeile 42)
Im Hauptformular zur Steuererklärung ist Zeile 42 eine Abfrage zur Beantragung der Arbeitnehmer-Sparzulage eingefügt: "Für alle vom Anbieter übermittelten elektronischen Vermögensbildungsbescheinigungen wird die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage beantragt." Was bedeutet das?
- Bereits mit dem "Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz" vom 26.6.2013 wurde gesetzlich bestimmt, dass die Arbeitnehmer-Sparzulage nicht mehr mittels der "Anlage VL" in Papierform beantragt werden soll, sondern dass dafür eine elektronische Vermögensbildungsbescheinigung eingeführt wird (§ 13 Abs. 1 des 5. VermBG). Wann die Neuregelung erstmals greifen soll, sollte das Bundesfinanzministerium gesondert mitteilen (§ 17 Abs. 14 des 5. VermBG).
- Im Dezember 2016 hat das Bundesfinanzministerium bekannt gegeben, dass das Verfahren der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung erstmals anzuwenden ist für vermögenswirksame Leistungen, die ab dem 1.1.2017 angelegt werden. Deshalb seien die Daten bis zum 28.2.2018 elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die "Anlage VL" in Papierform künftig nicht mehr ausgestellt wird (BMF-Schreiben vom 16.12.2016, BStBl. 2016 I S. 1435).
STEUERRAT: Die frühere Bescheinigung der vermögenswirksamen Leistungen in Papierform (Anlage VL) ist erstmals für das Jahr 2017 durch eine elektronische Vermögensbildungsbescheinigung durch den Anbieter direkt an die Finanzverwaltung ersetzt worden. Die Finanzverwaltung erstellt kein Muster mehr für die Anlage VL, und die Anbieter versenden keine Papierbescheinigungen mehr. Erforderlich ist nur noch Ihre Einwilligung in die Datenübermittlung. Die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage beantragen Sie nun mit dem Eintrag einer "1" in die Zeile 42 des Steuerhauptformulars.
Wichtig: Das Kreuzchen auf Seite 1 des Hauptformulars unter "Feststetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage" allein reicht nicht aus, um den Antrag zu stellen. Die Zeile 42 muss unbedingt ausgefüllt werden!
Weitere Informationen: Vermögenswirksame Leistungen und Arbeitnehmer-Sparzulage.
5. Einkommensersatzleistungen (Zeilen 43-44)
Einkommensersatzleistungen, wie Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz usw., sind zwar steuerfrei, sie werden aber in den Progressionsvorbehalt einbezogen und erhöhen so den Steuersatz für das übrige Einkommen.
HINWEIS: Nicht erfasst werden Betreuungsgeld für Kinder, Arbeitslosengeld II, Mehraufwandsentschädigung für 1 Euro-Jobs, Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung, Erziehungsgeld, Wohngeld, Sozialhilfe, Kindergeld, Streikgelder, Gründungszuschuss für Existenzgründer. Diese Leistungen sind steuerfrei und unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt.
Die Daten sind in der Zeile 43 einzutragen, allerdings können Sie darauf auch verzichten, denn die Zeile ist mit einem "e" markiert. Die Daten werden also automatisch in die Steuererklärung übernommen.
Nicht einzutragen sind im Übrigen die Lohnersatzleistungen laut Zeile 28 der Anlage N. Das sind die Beträge, die der Arbeitgeber gezahlt und unter Nr. 15 der Lohnbescheinigung eingetragen hat (z.B. Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz). Auch diese Daten werden digital übermittelt und automatisch in die Steuererklärung übernommen. Beachten Sie bitte insoweit die Ausfüllhilfe zur Anlage N.
Anders verhält es sich mit der Zeile 44: Sofern Sie vergleichbare Leistungen aus einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz erhalten haben, liegen der Finanzverwaltung keine eDaten vor und Sie müssen die Werte eintragen.
Weitere Informationen: Der Progressionsvorbehalt für steuerfreie Lohnersatzleistungen.
6. Ergänzende Angaben zur Steuererklärung (Zeile 45)
In der Einkommensteuererklärung 2020 stößt man im Hauptformular in Zeile 45 auf den Text: "Über die Angaben in der Steuererklärung hinaus sind weitere oder abweichende Angaben oder Sachverhalte zu berücksichtigen. Diese ergeben sich aus der beigefügten Anlage, welche mit der Überschrift 'Ergänzende Angaben zur Steuererklärung' gekennzeichnet ist." Was bedeutet das?
Weil die Steuererklärungen in immer stärkeren Maße maschinell bearbeitet werden, will der Fiskus Ihnen mit diesem Freitextfeld die Möglichkeit geben, individuelle Angaben zu machen, die nach Ihrer Auffassung Anlass für eine manuelle Bearbeitung und Prüfung durch den Finanzbeamten sein sollten. Dazu tragen Sie im Auswahlfeld eine "1" ein und machen auf einem Zusatzblatt Ihre Ausführungen zu Angaben und Sachverhalten, die im Formular keinen Platz finden, sowie zu Ihrer Rechtsauffassung, die von der amtlichen Auffassung abweicht. Die Anlage bezeichnen Sie als "Ergänzende Angaben zur Steuererklärung", und diese wird dann Bestandteil der Steuererklärung. So erreichen Sie, dass Ihre Steuererklärung nicht automationsgestützt erfolgt, sondern die Erklärung durch den Finanzbeamten manuell geprüft wird.
Um dies zu verdeutlichen, ist im Formular folgender Hinweis enthalten: "Wenn über die Angaben in der Steuererklärung hinaus weitere oder abweichende Angaben oder Sachverhalte berücksichtigt werden sollen, tragen Sie bitte eine '1' ein. Gleiches gilt, wenn bei den in der Steuererklärung erfassten Angaben bewusst eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt wurde ...."
STEUERRAT: Wenn Sie wünschen, dass der Finanzbeamte sich Ihre Steuererklärung genauer ansieht, sollten Sie in Zeile 45 Eintragungen vornehmen. Falls Sie dies nicht wünschen, unterlassen Sie hier einen Eintrag. Sie sollten in Zeile 45 jedoch keine Eintragung vornehmen, wenn Sie mit der Steuererklärung lediglich Belege und Aufstellungen einreichen.
Wenn Sie Ihre Einkommensteuererklärung elektronisch erstellen, öffnet sich im Elster-Formular beim Klick in Zeile 45 auf das Auswahlfeld ein Textfeld, in dem Sie Ihre abweichenden Angaben, Sachverhalte oder Ihre von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung niederschreiben können. Der Inhalt dieses Textfeldes wird zusammen mit den übrigen Daten der Steuererklärung elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. In diesem Fall gibt's keine Anlage "Ergänzende Angaben zur Steuererklärung".
HINWEIS: Ein solches Freitextfeld gibt es auch in der Umsatzsteuererklärung.
7. Unterschrift (Zeile 47)
Die Steuererklärung am Ende der Seite 2 in Zeile 47 zu unterschreiben. Waren Sie 2020 verheiratet und von Ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt, muss auch Ihr Ehegatte unterschreiben - selbst wenn er keine eigenen Einkünfte hat. Im Fall der Einzelveranlagung für Ehegatten gibt jeder Ehegatte eine eigene Steuererklärung ab und unterschreibt diese nur alleine.