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- Ausfüllhilfe zur Anlage Kind - Jahr 2022
1. Die Möglichkeit der Übertragung
Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung (kurz: BEA-Freibetrag) können unter bestimmten Bedingungen auf Antrag von einem Elternteil auf einen Stiefelternteil oder auf die Großeltern übertragen werden. Dann aber können Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag nur einheitlich übertragen werden.
Bei geschiedenen oder nicht miteinander verheirateten Eltern kann jeder Elternteil unabhängig von dem anderen Elternteil seinen Kinder- und BEA-Freibetrag übertragen. Hingegen dürfen zusammen veranlagte Eltern die Freibeträge nur einheitlich auf die Großeltern übertragen.
Voraussetzung für die Übertragung war früher, dass die Großeltern oder der Stiefelternteil das Kind in ihren Haushalt aufgenommen haben. Die Übertragung ist aber auch dann möglich, wenn diese das Kind nicht in ihren Haushalt aufgenommen haben, aber mangels Leistungsfähigkeit des Elternteils eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Enkel- bzw. Stiefkind haben (§ 32 Abs. 6 Satz 10 EStG).
STEUERRAT: Mit der Übertragung des Kinderfreibetrages und BEA-Freibetrages haben die Großeltern bzw. der Stiefelternteil auch Anspruch auf die anderen kindbedingten Steuervergünstigungen, die an den Kinderfreibetrag anknüpfen. Der Elternteil seinerseits verliert seinen Anspruch auf diese Steuervergünstigungen.
Die Übertragung kann dazu führen, dass auch andere kindbedingte Steuervergünstigungen bei dem berechtigten Elternteil entfallen, z.B.
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende,
- geringerer Prozentsatz bei der zumutbaren Belastung für außergewöhnliche Belastungen,
- Ausbildungsfreibetrag für auswärtig untergebrachte volljährige Kinder,
- Übertragung des dem Kind zustehenden Behinderten- oder Hinterbliebenen-Pauschbetrags,
- Berücksichtigung von nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten,
- Ermäßigung von Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
Die Frage, in welcher Höhe die Freibeträge für Kinder auf den Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden können, richtet sich danach, in welchem Umfang der übertragende Elternteil Anspruch auf die Freibeträge für Kinder hat.
2. Zustimmung zur Übertragung erforderlich
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