Wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine so genannte Inflationsausgleichsprämie gewähren, bleibt diese bis zu einem Betrag von 3.000 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung für die Steuer- und Beitragsfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Regelung gilt für Zahlungen, die vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 gewährt werden (§ 3 Nr. 11c EStG). Doch Vorsicht: Die Prämie muss tatsächlich bis zum 31.12.2024 gewährt werden. Eine Auszahlung mit dem Dezember-Gehalt 2024 erst Anfang Januar 2025 wäre zu spät. Man sollte es auch nicht "auf die Spitze" treiben und die Prämie vielleicht erst am 30.12.2024 überweisen. Maßgebend ist der Zufluss beim Arbeitnehmer und nicht der Abfluss beim Arbeitgeber.

Im Fragen-Antworten-Katalog des Bundesfinanzministeriums heißt es unter Punkt 12: "Es gilt das Zuflussprinzip gemäß §§ 11, 38a Einkommensteuergesetz. Für den Zufluss beim Arbeitnehmer kommt es darauf an, dass er wirtschaftlich über das Geld verfügen kann." (FAQ zur Inflationsausgleichsprämie). Und verfügen kann der Arbeitnehmer über das Geld erst am Buchungstag, das heißt im Zeitpunkt der Gutschrift. Auf den Wertstellungstag bei der Bank kommt es nicht an (BFH-Urteil vom 17.8.2023, V R 12/22). Das Urteil des Bundesfinanzhofs ist zwar zur Umsatzsteuer ergangen, dürfte für die Lohn- und Einkommensteuer aber gleichermaßen gelten.

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Steuertipp der Woche vom 4.11.2024